Kleines Renten-Glossar

Wichtige Begriffe von Erwerbsminderungsrente bis Haltelinie

Die Rentenkommission empfiehlt neue Wege: Vom Renteneintrittsfenster bis zur Kapitalrente – das steckt hinter den ungewohnten Begriffen.

Bärbel Bas (SPD), Bundesministerin für Arbeit und Soziales und SPD-Parteivorsitzende, hält den Bericht der Alterssicherungskommission über umfassende Schritte als Grundlage für eine Rentenreform in den Händen.

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Bärbel Bas (SPD), Bundesministerin für Arbeit und Soziales und SPD-Parteivorsitzende, hält den Bericht der Alterssicherungskommission über umfassende Schritte als Grundlage für eine Rentenreform in den Händen.

Von Markus Brauer/dpa/AFP

Die Rentenkommission hat eine Reihe von Vorschlägen zur Zukunft der Alterssicherung vorgelegt – inklusive zahlreicher Fachbegriffe. Was hinter diesen und anderen wichtigen Begriffen aus der Renten-Thematik steckt:

Nettoersatzquote

Die Nettoersatzquote gibt an, wie stark das Einkommen beim Übergang vom Beruf in den Ruhestand sinkt – also welcher Anteil des letzten Einkommens durch Rente und weitere Alterseinkünfte ersetzt wird. Die Rentenkommission empfiehlt als Zielgröße eine Quote von mindestens 70 Prozent nach Abzug von Steuern. Das wären zum Beispiel bei einem Netto-Monatseinkommen von 2000 Euro kurz vor der Rente dann im Ruhestand 1400 Euro.

Lebenserwartung

Die Lebenserwartung ist ein statistischer Durchschnittswert dafür, wie alt Menschen voraussichtlich werden. Eine steigende Lebenserwartung in der Bevölkerung bedeutet meist, dass Renten länger gezahlt werden müssen. Die Rentenkommission empfiehlt, Renteneintritt und Lebenserwartung zu koppeln – aufgeteilt im Verhältnis zwei zu eins auf Erwerbsphase und Rentenphase.

Renteneintrittsfenster

Das ist der Zeitraum, in dem langjährig Rentenversicherte schon vor der regulären Altersgrenze mit Abschlägen in Rente gehen können. Die Kommission empfiehlt ein Renteneintrittsfenster von gleichbleibend drei Jahren. Das heißt zum Beispiel, dass Versicherte bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren erst ab 64 Jahren in Rente gehen können. Bisher ist das ab 63 möglich. Bei steigender Regelaltersgrenze soll sich parallel der frühestmögliche Renteneintritt erhöhen.

Erwerbstätigenversicherung

Gemeint ist eine gesetzliche Rentenversicherung, in die neben abhängig Beschäftigten auch Selbstständige, Beamte, Abgeordnete und Vorstände von Aktiengesellschaften einzahlen.

Die Rentenkommission bezeichnet dies als „Idealbild der Alterssicherung“ und schlägt Schritte in diese Richtung vor: Beamte bleiben demnach zunächst außen vor, für viele aktuell Selbstständige soll es eine Wahlmöglichkeit geben. Die Beiträge sollen allerdings – wie bisher – nur bis zu einem bestimmten Einkommen fällig werden. Verdienst, der jenseits der bekannten Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 8450 Euro brutto im Monat) liegt, bliebe auch künftig beitragsfrei.

Gesetzliche Kapitalrente

Das bestehende reine Umlageverfahren der Rentenversicherung, bei der aktuelle Arbeitnehmer für aktuelle Renten aufkommen, soll aufgeweicht werden. Ab 2028 soll eine kapitalgedeckte Renten-Komponente für alle Beitragszahler Pflicht werden.

Für individuelle Kapitalkonten würden dann zusätzlich schrittweise bis zu zwei Prozent des Einkommens – jeweils hälftig zu zahlen von Arbeitgebern und Beschäftigten – zentral verwaltet und am Kapitalmarkt angelegt. Ein steuerfinanzierter Übergangsfaktor soll verhindern, dass diejenigen schlechter gestellt sind, die in den 2030er Jahren in Rente gehen und bis dahin kaum noch Kapital aufbauen können.

Witwen-/Witwerrente

Der Grundgedanke der Hinterbliebenenrente ist der Ersatz des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Ehepartner, der bei dessen Tod entfällt. Die Hinterbliebenenrente steht grundsätzlich Frauen wie Männern gleichermaßen zu.

„Grundsätzlich haben Hinterbliebene Anspruch darauf, wenn sie bis zum Tod des Ehepartners mindestens ein Jahr miteinander verheiratet waren“, erklärt Samuel Beuttler-Bohn, Referent für Alterssicherung beim Sozialverband VdK. Gleiches gelte für eingetragene Lebenspartnerschaften. „Stirbt der Ehepartner aber beispielsweise bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.“

Außerdem muss der Ehepartner die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben und der Hinterbliebene darf nicht wieder geheiratet haben.

Rentensplitting

Das Rentensplitting ist vergleichbar mit dem Ehegattensplitting. Die Ansprüche beider Ehepartner werden in einen Topf geworfen und zu gleichen Teilen unter beiden gesplittet. Beim Rentensplitting gibt die Person mit den höheren Ansprüchen auf gesetzliche Rente einen Teil ihrer Anwartschaft an den oder die andere ab. Auch eingetragene Lebenspartner können das nutzen.

Freiwillig können Paare ihre Rentenansprüche schon seit 2002 splitten. Diese Möglichkeit wird aber jährlich nur von weniger als 1000 Paaren genutzt, weil sie an strenge Vorgaben geknüpft ist und mitunter finanzielle Nachteile birgt. So schließt sie vor allem den Bezug einer Hinterbliebenenrente, also einer Witwen- oder Witwerrente, später kategorisch aus.

Rentenabschlag

Als Abschlag oder Rentenabschlag bezeichnet man die Minderung in der Rentenhöhe, die sich ergeben kann, wenn Altersrenten vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, höchstens insgesamt 14,4 Prozent.

Regelaltersgrenze

Als Altersgrenze wird die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres als Voraussetzung für einen Rentenanspruch bezeichnet. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente lag bis 31. Dezember 2011 bei 65 Jahren. Sie wird seit 2012 – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 – schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Vorgezogene Altersrenten

Langjährig Versicherte, die mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, konnten bisher ab 65 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen. Die Altersgrenze wird seit 2014 – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1949 – schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 67 Jahren.

Die Altersrente für langjährig Versicherte kann jedoch vorzeitig mit Abschlag in Anspruch genommen werden. Besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, können seit 1. Juli 2014 bereits ab 63 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen.

Die Altersgrenze wird ab 2016 – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1953 – schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 65 Jahren.

Erwerbsminderungsrente/Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen können bislang bereits ab 63 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen. Die Altersgrenze wird ab 2015 – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 – schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 65 Jahren. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann jedoch vorzeitig mit Abschlag in Anspruch genommen werden.

Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt wurden, die aber beispielsweise für die große Wartezeit von 35 Jahren und die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Das sind zum Beispiel Zeiten, in denen man wegen Krankheit arbeitsunfähig, wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit nicht versichert war oder nach dem 17. Lebensjahr eine Schule, Fach- oder Hochschule besucht hat.

Haltelinie

Das Rentenniveau ist seit Jahren gesunken:

  • 2000: circa 53 Prozent
  • 2010: circa 51,6 Prozent
  • bis zum Jahr 2031 ist es bei 48 Prozent festgeschrieben

Diese gesetzlich verankerte Grenze nennt man Haltelinie. Angesichts der demografischen Entwicklung ist ungewiss, wie sich das Rentenniveau weiterentwickelt. Nach oben, wieder Richtung 50 Prozent, mutmaßlich nicht.

Eckrentner/Standardrentner

Maßstab für die Berechnung der Durchschnittsrente ist der sogenannte Eckrentner, man könnte auch sagen Durchschnittsrentner.

Die fiktive Rechengröße des Eckrentners wird dazu verwendet, das Standardrentenniveau sowie den Nachhaltigkeitsfaktor zu berechnen:

  • Der Eckrentner zahlt 45 Jahre Beiträge in die Rentenversicherung ein.
  • Er verdient jedes Jahr das Durchschnittsgehalt aller Versicherten.
  • Beim Rentenbeginn erreicht der Eckrentner die Regelaltersgrenzen.
  • Beim Rentenbeginn besitzt der Eckrentner 45 Entgeltpunkte.
  • Er ist ein Rechenmodell und kein realistisches Abbild der Bevölkerung.

Realer Rentner

Auf 45 Beitragsjahre kommen nur sehr wenige Rentner. Viele Versicherte müssen aber mit wesentlich niedrigeren Altersrenten als der Standardrente rechnen. Abzüge gibt es beispielsweise, wenn das Gehalt regelmäßig unter dem Durchschnitt liegt.

Lücken im Erwerbsleben führen ebenfalls zu einer niedrigeren Rente. Insgesamt kommt der Durchschnittsdeutsche auf deutlich weniger Beitragsjahre als der Standardrentner der Deutschen Rentenversicherung.

Theoretische Standardrente

Vergleiche von Rentenhöhen sind schwierig, da sie stark von zugrunde liegenden Annahmen abhängen. Dennoch bieten sie eine grobe Orientierung:

Durchschnittliche Neurenten nach 45 Versicherungsjahren (2025, Zahlbetrag, nach Sozialabgaben, vor Steuern):

  • gesamt: 1668 Euro
  • Männer: 1778 Euro
  • Frauen: 1449 Euro
  • Jeder vierte Rentner erhält nach 45 Jahren unter 1300 Euro.

Durchschnittliche Altersrenten

Viele Arbeitnehmer kommen nicht auf 45 Versicherungsjahre. Deshalb werden im Rentenatlas 2025 der Deutschen Rentenversicherung die durchschnittlichen Altersrenten nach 35 Versicherungsjahren angegeben.

Durchschnittliche Altersrente nach 35 Versicherungsjahren (Stand 2024):

  • 1692 Euro brutto
  • 1501 Euro Zahlbetrag (nach Sozialabgaben, vor Steuern)

Brutto- und Nettorente

Die individuelle Rentenhöhe in Euro wird durch die Bruttorente, den Rentenzahlbetrag nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Nettorente vor und nach Steuern angegeben.

Rentenpunkte

Der Renten- oder Entgeltpunkt ist die offizielle Recheneinheit der gesetzlichen Rentenversicherung. Umgangssprachlich wird er Rentenpunkt genannt. Entgeltpunkte zeigen, wie Ihr jährliches Einkommen im Vergleich zum deutschen Durchschnitts-Einkommen steht. Jedes Jahr sammelt man neue Punkte.

  • Der Wert eines Rentenpunkts (Rentenwert) beträgt 2025: 40,79 Euro
  • Der Rentenwert wird jedes Jahr im Juli – entsprechend der Lohnentwicklung – angepasst.
  • Auch als Topverdiener kann man nicht unbegrenzt viele Rentenpunkte gutgeschrieben bekommen. Denn das Einkommen wird nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungs-Grenze für die Rentenbeiträge herangezogen. Alles, was darüber liegt, bleibt beitragsfrei. Was bedeutet, dass die Entgeltpunkte gedeckelt sind.

Berechnungsgrundlagen für 2025:

  • Durchschnittseinkommen 50.493 Euro = 1 Entgeltpunkt
  • Beitragsbemessungsgrenze 96.600 Euro = maximale Entgeltpunkte 1,91 (erreicht bei einem Einkommen ab der Beitragsbemessungsgrenze)
  • Wer weniger als das Durchschnittsentgelt verdient, erhält entsprechend anteilig Rentenpunkte. Bei einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro wären das beispielsweise 0,79 Punkte.

Freibeträge

Neben dem steuerlichen Grundfreibetrag, der allen Steuerzahlern zusteht, gibt es für Rentner noch den sogenannten Rentenfreibetrag. Wie hoch dieser ist, richtet sich nach dem Jahr, in dem man in Rente gegangen ist. Bis 2040 soll der Rentenfreibetrag auf null sinken. Von da an müssen Neurentner ihre gesamte Rente versteuern.

Nachdem die Freibeträge berechnet sind, werden von der Bruttojahresrente vor Steuern die gesetzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen (zusammen 10,95 Prozent). Berechnungsgrundlage hierfür ist die volle Jahresrente ohne Abzüge der Freibeträge.

Steuerpflicht

Jeder Rentner ist steuerpflichtig. Ob er auch Steuern zahlen muss, hängt unter anderem von der Höhe seiner Rentenbezüge ab. Wie viel Steuern ein Durchschnittsrentner zahlen muss, lässt sich nicht pauschal sagen. Grund ist die Einführung der sogenannten nachgelagerten Besteuerung im Jahr 2005. Seitdem werden Renten nicht mehr einheitlich besteuert.

Grundsicherung

Eine wachsende Zahl von Rentnern ist auf staatliche Unterstützung angewiesen. Knapp 739.000 Menschen erhielten zum Jahresende 2024 Grundsicherung im Alter. Das heißt, sie können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten. Die Zahl der Betroffenen stieg 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 7,1 Prozent und gegenüber 2020 um 31 Prozent. Ein Grund dafür ist laut Statistikbehörde die Zahl leistungsberechtigter Ukrainer.

Grundsicherung im Alter können alle Menschen beantragen, deren Einkünfte nicht ausreichen, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Der Regelsatz entspricht dem der Grundsicherung. Betroffen sind vor allem Rentner, die angesichts der Preisexplosionen in die Altersarmut rutschen. Die Dunkelziffer ist dabei deutlich höher, da viele Betroffene aus Scham nicht zum Sozialamt gehen.

Mütterrente

Die Mütterrente ist keine eigenständige Rente, die separat von der gesetzlichen Rente ausgezahlt wird. Es handelt sich vielmehr um eine erweiterte Anerkennung von Erziehungsleistungen für vor 1992 geborene Kinder, die in die Berechnung der Rente einfließt. Die Mütterrente wird daher als Teil der Rente ausgezahlt.

Bislang unterschied sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt von Kindern: Für jedes ab 1992 geborene Kind können bis zu 36 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt werden. Für jedes vor 1992 geborene Kind können bislang lediglich bis zu 30 Monate an Kindererziehung anerkannt werden.

Dieser Unterschied war ursprünglich noch größer. So konnten für vor 1992 geborene Kinder bis zum 30. Juni 2014 lediglich bis zu 12 Monate anerkannt werden. Durch die Mütterrente I wurde zum 1. Juli 2014 die Möglichkeit geschaffen, bis zu 24 Monate an Kindererziehungszeiten anzuerkennen.

Durch die Mütterrente II wurde dieser Zeitraum zum 1. Januar 2019 auf bis zu 30 Monate ausgeweitet. Durch die Mütterrente III sollen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nun auf bis zu 36 Monate ausgeweitet werden. Damit wird die Erziehung aller Kinder unabhängig von deren Geburtsdatum gleichgestellt.

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Erstellt:
23. Juni 2026, 13:14 Uhr
Aktualisiert:
23. Juni 2026, 13:39 Uhr

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