Kapitalverkehr
Auslandskonto in der Schweiz – Einschränkungen seit Juli
Neue EU-Regeln erschweren das Halten von Schweizer Konten für Personen mit EU-Wohnsitz. Spätestens seit dem Stichtag 11. Juli gibt es Probleme.
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Die Sicherheit und Diskretion von Schweizer Konten war bislang weltweit geschätzt.
Von Michael Maier
In Finanzkreisen und Medienberichten sorgt ein regulatorisches Thema für Unruhe: Meldungen über ein mutmaßliches Verbot von ausländischen Bankkonten für EU-Bürger machen die Runde. Viele Grenzgänger, Expats, Sparer und Anleger befürchten Einschnitte in ihre finanzielle Handlungsfreiheit – und womöglich auch höhere Abgaben und mehr bürokratische Kontrolle. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich ein komplexes Zusammenspiel aus Aufsichtsrecht, Bürokratie und Marktabschottung, das bei Altkonten (unter dem Stichwort „Grandfathering“) bereits seit 11. Juli 2026 zu beachten ist. Neue Konten im Nicht-EU-Ausland sind für Europa-Residenten seitdem kaum noch möglich – etwa auch in Ländern wie Dubai oder den USA.
Auslöser der Diskussionen ist die Überarbeitung der europäischen Eigenkapitalrichtlinie, bekannt als CRD VI. In diesem Gesetzespaket regelt die Europäische Union den Zugang von Kreditinstituten aus Drittstaaten zum europäischen Binnenmarkt grundlegend neu. Zu diesen Drittstaaten gehören alle Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, einschließlich Großbritannien und der Schweiz, wo man es als Kontointeressent derzeit nicht immer leicht hat und sich mitunter wie ein Bittsteller fühlen muss. So nimmt zum Beispiel die bei Grenzgängern wegen ihrer günstigen Wechselkurse beliebte und ansonsten gebührenfreie Online-Bank „Yuh“ seit Ende Mai gar keine Kunden mit Wohnsitz Deutschland mehr auf.
EU-Eigenkapitalrichtlinie und Artikel 21c
Kern des Problems ist die Verpflichtung für Banken aus Drittstaaten, eine offizielle Zweigniederlassung im jeweiligen EU-Mitgliedstaat zu gründen, sobald sie dort wesentliche Bankdienstleistungen anbieten wollen. Zu diesen Kernbereichen zählen insbesondere das klassische Einlagengeschäft wie Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten sowie das Kredit- und Garantiegeschäft. Ohne eine solche Zulassung vor Ort dürfen Institute diese Dienstleistungen nicht mehr ohne Weiteres grenzüberschreitend für Personen mit Wohnsitz im EU-Gebiet erbringen oder bewerben – allerdings mit gewissen Ausnahmen. Etwa, wenn Kunden „direkt in der Schweiz auf eigene Initiative ein Konto eröffnen“, so die Schweizer Bankiersvereinigung (SBVg).
Drohen Kapitalverkehrskontrollen?
Die Europäische Union führt vor allem die „Stabilität der Finanzmärkte und den Schutz der Sparer“ an. Nach Ansicht der Regulierungsbehörden soll verhindert werden, dass Gelder aus dem EU-Raum abfließen und bei Institutionen liegen, die nicht den europäischen Abwicklungs- und Kontrollmechanismen unterliegen. Zudem sollen Wettbewerbsvorteile von Banken außerhalb der EU verhindert werden, da Institute innerhalb der Union sehr strengen Eigenkapitalanforderungen unterworfen sind.
Kritische Stimmen sehen in dieser Maßnahme vor allem den Versuch, Sparvermögen und Liquidität innerhalb des europäischen Bankensektors zu halten und befürchten künftig sogar die Einführung von Kapitalverkehrskontrollen im Fall einer globalen Finanzkrise. Durch die Erschwerung von Kapitalbewegungen in traditionell krisenfeste Finanzplätze wie die Schweiz bliebe das Kapital dann im direkten Zugriffsbereich der europäischen Aufsicht.
Filiale in der EU wird Pflicht
Rechtlich gesehen verbietet die EU den Bürgern nicht direkt den Besitz von Vermögen im Ausland, da Eigentumsrechte und Kapitalverkehrsfreiheit formell weiterbestehen. Der Hebel wird stattdessen bei den Banken angesetzt.
Da eine Drittstaaten-Zweigniederlassung nur im jeweiligen Land gilt und kein automatisches EU-weites Passporting bietet, müsste eine Schweizer Bank für jedes EU-Land separate Lizenzen und administrative Strukturen aufbauen. Für die meisten Schweizer Kantonal- und Regionalbanken dürfte dieser finanzielle und regulatorische Aufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag mit ausländischen Privatkunden stehen.
„Passive Dienstleistungserbringung“
Dennoch sehen es die Schweizer Banken differenziert: CRD VI sei kein generelles Verbot, für EU-Kundinnen und -Kunden, Konten oder Depots bei Schweizer Banken zu führen, teilt Renate Meier von der Schweizer Bankiersvereinigung (SBVg) mit. Die „passive Dienstleistungserbringung“ sei nach wie vor zulässig. Die Rede ist also von Fällen, in denen Kunden von sich aus gezielt auf Schweizer Banken zugehen und von ihnen eine Dienstleistung verlangen. Nicht jedoch im umgekehrten Fall mit aktiver Werbung und Kundenakquise. Zumindest, wenn es allein um Kernbankleistungen geht.
Unter diesen Voraussetzungen – in der Praxis wohl schwer abzugrenzen – habe CRD VI keine Auswirkungen auf die Möglichkeit von Kundinnen und Kunden aus der EU, bestehende Konten bei Schweizer Banken zu halten oder neue zu beantragen. Die Kombination aus Vermögensverwaltung und Konto dürfe sogar weiterhin wie bisher in Deutschland beworben werden. Nicht jedoch in Frankreich, wo es bisher schon strengere Auflagen gab als bei den verhältnismäßig liberalen Deutschen.
Wohnsitz seit 11. Juli Kriterium
Als Folge könnten Institute zur Risikominimierung greifen und Neukunden verstärkt ablehnen oder womöglich auch Bestandskunden kündigen, obwohl alle Konten, die zum Stichtag 11. Juli 2026 bestanden, ohnehin von der Neuregelung ausgenommen sind. Was rechtlich eine Dienstleistungsregulierung für Finanzinstitute ist, kann sich für den normalen Verbraucher mithin als zusätzliche Hürde auswirken.
Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist ausschließlich der steuerliche und tatsächliche Wohnsitz der Person relevant, nicht die Staatsangehörigkeit. Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz kann weiterhin uneingeschränkt alle Bankdienstleistungen vor Ort nutzen. Umgekehrt ist ein Schweizer Staatsbürger, der dauerhaft in Deutschland oder Österreich lebt, von den gleichen Einschränkungen betroffen wie jeder EU-Bürger.
Bekommt man als Deutscher noch Schweizer IBAN?
Trotz der Verschärfungen existieren weiterhin Wege für internationale Vermögensstrukturen. Banken in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums wie Liechtenstein oder Norwegen unterliegen den europäischen Passporting-Regeln und fallen nicht unter die Drittstaaten-Blockade. Große international tätige Schweizer Institute mit voll lizenzierten Tochtergesellschaften innerhalb der EU können Kunden weiterhin bedienen, wobei diese Konten dann dem EU-Recht unterliegen.
Zudem greifen für reine Wertpapierdepots und institutionelle Vermögensverwaltungen teilweise gesonderte Vorschriften, sodass wohlhabende Kunden über spezialisierte Privatbanken weiterhin Zugang zu Anlageprodukten erhalten können, sofern keine reinen Sichteinlagen im Fokus stehen – also die erwähnte Kombination aus Vermögensverwaltung und Konto.
Die theoretische Ausnahme, dass lediglich „aktive Werbung“ um Kunden in der EU verboten ist, könnte in der Praxis von den Instituten wegen Haftungs- und Nachweisrisiken indes jedoch restriktiv ausgelegt werden. Offiziell so bestätigen wollte das die Schweizer Bankiersvereinigung aber nicht. Auch über die Geschäftspolitik einzelner Institute und die Möglichkeit, von Frankfurt oder Stuttgart aus weiterhin eine Schweizer IBAN zu bekommen, wollte man sich nicht äußern, da man lediglich für die „übergeordnete Regulierung“ zuständig sei.
Aus der Traum vom Konto in der Schweiz?
Bislang nutzten viele Schweizer Banken nationale Erleichterungen einzelner EU-Staaten. In Deutschland ermöglichte beispielsweise die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über sogenannte Freistellungsverfahren nach dem Kreditwesengesetz eine grenzüberschreitende Betreuung bestimmter Kunden direkt aus Zürich oder Genf. Mit der verbindlichen Umsetzung der CRD VI in den EU-Mitgliedsstaaten werden diese nationalen Freistellungen für das Einlagen- und Kreditgeschäft teilweise gestrichen.
Die Vorstellung eines einfachen Schweizer Sparkontos für den durchschnittlichen Anleger aus der EU gehört damit der Vergangenheit an, wenn es nicht mit Wertpapierdienstleistungen verknüpft ist. Auch wenn die EU das Führen von Auslandskonten formal nicht direkt unter Strafe stellt, führt die Pflicht zur lokalen Banklizenz womöglich dazu, dass Schweizer Institute ihr Privatkundengeschäft mit EU-Ansässigen reduzieren müssen. Man sei jedoch weiter am Deutschland-Geschäft interessiert, heißt es aus Schweizer Bankenkreisen. Physische Grenzgänger sind in den Filialen in der Eidgenossenschaft ohnehin gern gesehen und kommen etwas günstiger weg, während das reine Online-Banking mit Wohnsitz Deutschland schon länger als relativ schwierig und teuer galt – insbesondere natürlich die Kontoeröffnung per Internet. Auch monatliche Aufpreise sind üblich.
Die Bankiersvereinigung ist nach eigenen Angaben unterdessen sogar „zufrieden mit dem Outcome“ und sieht durch das neue Werbeverbot „keine große Veränderung“. Wer als kleiner (oder mittlerer) Mann sein Vermögen geografisch streuen möchte oder an eine „eiserne Reserve“ denkt, muss künftig aber womöglich auf alternative Standorte im EWR ausweichen oder höhere Hürden (und Kosten?) bei spezialisierten Vermögensverwaltern in Kauf nehmen.
Transparenzhinweis: Der Artikel wurde nach Hinweisen der Schweizer Bankiersvereinigung (SBVg) am 27. August stellenweise geändert und um deren Standpunkte ergänzt. Insbesondere legt die Vereinigung Wert darauf, dass es sich rechtlich nicht um ein „Kontoverbot“ handle.
