Längere Fristen

Bußgeldbescheid kann jetzt noch deutlich später kommen

Drei Monate nach dem Tempoverstoß noch keinen Bußgeldbescheid im Briefkasten? Bislang konnten sich Sünder dann in Sicherheit wiegen - die Tat war verjährt. Nun haben Behörden aber deutlich mehr Zeit.

Zu schnell gefahren? Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine neue Verjährungsfrist.

© Matthias Balk/dpa/dpa-tmn

Zu schnell gefahren? Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine neue Verjährungsfrist.

Über rot oder zu schnell gefahren, falsch geparkt oder mit dem Handy am Steuer erwischt worden? Seit diesem Sommer müssen Verkehrssünder länger mit einer Verfolgung ihres Verstoßes rechnen. Denn während die Verkehrsordnungswidrigkeiten bislang oft nach drei Monaten verjährt waren, kann der Bußgeldbescheid nun noch deutlich später in den Briefkasten flattern. Auf eine entsprechende Gesetzesänderung weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) hin.

Die gewöhnliche Verjährungsfrist von drei Monaten wurde etwa auf sechs Monate angehoben. Allerdings können bestimmte Maßnahmen der Bußgeldbehörde die Verjährung unterbrechen und die Frist von vorn beginnen lassen. 

Zudem gilt die Sechs-Monats-Frist nicht für alle Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Bei technischen Verstößen an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sieht das Gesetz zum Beispiel eine deutlich längere Verjährungsfrist von zwei Jahren vor.

Der Autoclub ist von der Änderung nicht begeistert

Der AvD kritisiert: Die längere Frist bedeute für Fahrerinnen und Fahrer zum einen mehr Unsicherheit. Zum anderen kann es bei spät zugestellten Bußgeldbescheiden schwieriger werden, sich an eine konkrete Fahrt zu erinnern oder den Fahrer eindeutig zuzuordnen. Das gelte insbesondere bei Fahrzeugen, die von mehreren Personen genutzt werden. 

Der Rat des Automobilclubs daher: Bußgeldbescheide vor der Zahlung zunächst penibel prüfen. Was ist der konkrete Vorwurf? Und stimmen die Angaben? Passt irgendwas nicht, kann gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch bei der ausstellenden Behörde eingelegt werden.

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Erstellt:
4. September 2026, 13:52 Uhr

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