Gerichtsurteil

Lehrerin darf Schüler hart anfassen

Ein randalierender Schüler kann auch mit Gewalt aus der Klasse entfernt werden. Das Thema wird nicht nur in Deutschland diskutiert.

Wer in der Klasse Randale macht, darf entfernt werden.

© Philipp von Ditfurth/dpa

Wer in der Klasse Randale macht, darf entfernt werden.

Von Christian Gottschalk

Im liberalen Dänemark tobt eine Diskussion. Darüber, wie viel körperliche Gewalt Lehrer gegen Schüler einsetzen dürfen. Ein entsprechender Gesetzentwurf sieht vor, dass Pädagogen Schüler unter bestimmten Voraussetzungen körperlich festhalten oder gegen ihren Willen aus dem Klassenzimmer bringen dürfen.

Hierzulande äußern sich Lehrerverbände eher kritisch. Mitten in diese Diskussion fällt eine Gerichtsentscheidung aus Deutschland, die genau das für rechtens hält, was Dänemark plant.

Neunjähriger ratet aus

Eine Lehrerin durfte demnach einen neunjährigen Schüler an den Armen festhalten und aus dem Klassenraum führen, nachdem dieser Mitschüler und Lehrkräfte angegriffen hatte. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf nun in einem Eilverfahren entschieden.

Der Grundschüler aus Monheim war im Unterricht ausgerastet, hatte Mitschüler beschimpft und bedroht, mit Gegenständen geworfen und um sich geschlagen. Außerdem hatte er seine Lehrerin angegriffen, beleidigt und angespuckt. Diese hielt ihn daraufhin an den Armen fest und führte den Jungen gemeinsam mit einer Kollegin aus dem Klassenraum.

Nach Angaben des Fachmagazins  Legal Tribune Online stellte das Gericht zunächst klar, dass Schüler einen Anspruch auf gewaltfreien Unterricht hätten. Seit der Abschaffung der Prügelstrafe im Jahr 1971 gelte ein Verbot körperlicher Züchtigung.

Bei der Abwehr eines körperlichen Angriffs sei die Sache aber anders. Auch ein Lehrer dürfe sich und andere Schüler verteidigen. Lehrer müssten dabei das mildeste geeignete Mittel wählen, so das Gericht. Dabei seien „unter anderem das Alter und die Einsichtsfähigkeit des Kindes, mögliche Einschränkungen und die konkrete Gefahr“ zu berücksichtigen. Das sei hier geschehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Schüler kann noch Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.

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Erstellt:
20. Oktober 2026, 09:50 Uhr

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