Mütterrente III

Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Mütterrente III bedeutet für viele Rentner mehr Geld. Doch wann beginnt die Auszahlung der Leistung?

Ab wann gibt es das Geld?

© Juergen Blume/epd

Ab wann gibt es das Geld?

Von Lukas Böhl

Die Mütterrente III soll die Kindererziehungszeiten für Eltern von vor 1992 geborenen Kindern verbessern. Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Auf dem Konto der Betroffenen macht sich die höhere Rente allerdings erst später bemerkbar: Die Auszahlung der Mütterrente III beginnt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erst im Jahr 2028.

Der Grund für die Verzögerung liegt in der technischen Umsetzung. Die Deutsche Rentenversicherung muss die neuen Regelungen in einer großen Zahl bestehender Versicherungskonten berücksichtigen. Deshalb kann die höhere Leistung nicht bereits mit Inkrafttreten der Regelung ausgezahlt werden.

Mütterrente III wird rückwirkend gezahlt

Für Betroffene bedeutet die spätere Auszahlung grundsätzlich keinen Verlust. Obwohl die technische Auszahlung erst 2028 beginnt, gelten die verbesserten Kindererziehungszeiten bereits ab 1. Januar 2027.

Wer zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rente bezieht oder dessen Rente noch vor Januar 2028 beginnt, soll deshalb eine entsprechende Nachzahlung für den Zeitraum ab 2027 erhalten.

Anders sieht es für Versicherte aus, deren Rente erstmals ab Januar 2028 beginnt. Bei ihnen soll die Mütterrente III unmittelbar bei der laufenden Rentenzahlung berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Nachzahlung für 2027 ist in diesem Fall nicht erforderlich, da in diesem Zeitraum noch keine Rente bezogen wurde.

Was ändert sich durch die Mütterrente III?

Bislang können für ein vor 1992 geborenes Kind höchstens 30 Monate Kindererziehungszeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Für ab 1992 geborene Kinder sind es dagegen bis zu 36 Monate.

Mit der Mütterrente III wird diese Differenz beseitigt. Für vor 1992 geborene Kinder werden künftig ebenfalls bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Betroffene erhalten damit bis zu sechs zusätzliche Monate angerechnet. Das entspricht bis zu einem halben zusätzlichen Rentenpunkt je Kind.

Kindererziehungszeiten gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten und können deshalb die spätere Rentenhöhe erhöhen. Trotz der Bezeichnung „Mütterrente“ können davon auch Väter profitieren, wenn ihnen die entsprechenden Erziehungszeiten zugeordnet sind.

Wie viel Geld bringt die Mütterrente III?

Wie hoch die zusätzliche monatliche Rente bei der erstmaligen Auszahlung im Jahr 2028 genau sein wird, steht noch nicht fest. Entscheidend ist der dann geltende aktuelle Rentenwert.

Die Deutsche Rentenversicherung erläutert, dass die zusätzlichen sechs Monate Kindererziehungszeit einem halben Rentenpunkt entsprechen. Auf ihrer FAQ-Seite mit Stand 16. Januar 2026 bezifferte sie den Wert eines halben Rentenpunktes auf 20,40 Euro. Da der Rentenwert regelmäßig angepasst wird, lässt sich der tatsächlich ab 2028 geltende Betrag derzeit noch nicht zuverlässig bestimmen.

Bei mehreren vor 1992 geborenen Kindern kann sich der zusätzliche Rentenanspruch entsprechend erhöhen.

Muss die Mütterrente III beantragt werden?

In den meisten Fällen müssen Betroffene keinen gesonderten Antrag auf Mütterrente III stellen.

Wer bereits vor dem 1. Januar 2028 eine Rente bezieht, soll die Neuberechnung und Auszahlung grundsätzlich automatisch erhalten. Auch Versicherte, die noch keine Rente beziehen, deren Kindererziehungszeiten aber bereits bei der Rentenversicherung erfasst wurden, müssen normalerweise nicht tätig werden. Die Deutsche Rentenversicherung will die zusätzlichen Zeiten im Jahr 2028 automatisch im Versicherungskonto berücksichtigen.

Sind bislang noch keine Kindererziehungszeiten beantragt beziehungsweise im Versicherungskonto berücksichtigt worden, werden diese spätestens im Zuge des späteren Rentenantrags geprüft. Auch dann ist kein separater Antrag speziell auf die Mütterrente III vorgesehen.

Mütterrente III kann andere Sozialleistungen beeinflussen

Zu beachten ist außerdem, dass die Mütterrente III keine eigenständige Leistung ist. Sie wird Bestandteil der gesetzlichen Rente und erhöht diese entsprechend.

Dadurch kann sich die höhere Rente auch auf andere einkommensabhängige Leistungen auswirken. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kommt beispielsweise eine Anrechnung bei Grundsicherung oder Wohngeld infrage. Auch bei einer Witwen- oder Witwerrente kann die höhere eigene Rente Auswirkungen auf die Einkommensanrechnung haben.

Zum Artikel

Erstellt:
16. September 2026, 13:54 Uhr

Artikel empfehlen

Artikel Aktionen