Einheitliche Linie bei Coronaregeln in der Region

Stuttgart und die umliegenden Landkreise wollen einen Flickenteppich verhindern. Sperrstunde wird auf 23 Uhr festgesetzt.

Desinfektionsmittel benutzen: Neben Mund-Nasen-Bedeckung ist auch die Beachtung von Hygieneregeln gefordert. Foto: A. Becher

© Alexander Becher

Desinfektionsmittel benutzen: Neben Mund-Nasen-Bedeckung ist auch die Beachtung von Hygieneregeln gefordert. Foto: A. Becher

Von Matthias Nothstein

WAIBLINGEN. In den vergangenen Tagen gab es viele Unklarheiten, welche Coronaregelungen wo gelten. Doch mit der neuen Coronaverordnung des Landes, die seit Montag, 19. Oktober, gilt, liegen nun in vielen Bereichen klare und landesweit gültige Regelungen vor.

Inzwischen gilt jedoch die gesamte Region Stuttgart aktuell als Risikogebiet, da in jedem Landkreis sowie in der Landeshauptstadt Stuttgart der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100000 Einwohner in der Woche überschritten worden ist. Deshalb wurden die Landräte und Stuttgarts Oberbürgermeister Fritz Kuhn vom Land dazu angehalten, bei den Coronaregeln über die neue Verordnung des Landes hinauszugehen. Um einen Flickenteppich zu vermeiden und möglichst einheitliche Regelungen innerhalb der Region Stuttgart zu treffen, haben sich die Landräte und Oberbürgermeister Kuhn am Montag bei einer Videokonferenz auf eine möglichst einheitliche Linie verständigt. Diese betrifft insbesondere die Festsetzung einer Sperrstunde ab 23 Uhr und ein damit einhergehendes Außenabgabeverbot von Alkohol am Abend. Das heißt: Gastronomen dürfen ab 23 Uhr auch keinen Alkohol zum Mitnehmen verkaufen.

Zusätzlich zur Coronaverordnung des Landes gilt daher für den Rems-Murr-Kreis und die Region:

die Allgemeinverfügung Sperrstunde, die am Samstag notverkündet wurde. Diese gibt folgende Regelung vor: Die Sperrzeit für Gastronomiebetriebe beginnt um 23 Uhr und endet – soweit für das Ende keine anderweitige Regelung besteht – um 6 Uhr. Während der Sperrzeit gilt für die Gastronomie ein generelles Außenabgabeverbot von Alkohol. Das bedeutet: Alkohol darf in dieser Zeit auch nicht zum Mitnehmen verkauft werden.

eine angepasste Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht: In der Coronaverordnung des Landes ist eine Maskenpflicht nur bei Märkten und Messen in geschlossenen Räumen vorgesehen. Deshalb belässt der Rems-Murr-Kreis folgende Regelung in Kraft:

Bei Wochenmärkten und Messen im Freien und in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Über die kreisweit geltende Allgemeinverfügung können Städte und Gemeinden weiterhin in Verdichtungsräumen selbstständig und per Aushang eine Maskenpflicht einführen, ohne eine eigene Allgemeinverfügung zu erlassen. So kann etwa auch außerhalb von Fußgängerzonen, zum Beispiel auf stark frequentierten Plätzen, ein Mund-Nasen-Schutz zur Pflicht gemacht werden. In Fußgängerzonen selbst sieht die neue Coronaverordnung des Landes bereits eine Maskenpflicht vor.

Das bedeutet: Die Allgemeinverfügungen des Landkreises, die am Samstag notverkündet wurden, werden nur in diesen beiden Punkten aufrechterhalten – weil sie über die Verordnung des Landes hinausgehen. Mit dem Ziel, möglichst klare Regelungen zu haben, wird die Allgemeinverfügung des Landkreises zu Feierlichkeiten aufgehoben, da diese Regelungen vollumfänglich vom Land geregelt worden sind. Den Wortlaut der Allgemeinverfügungen gibt es unter www.rems-murr-kreis.de/corona.

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Erstellt:
21. Oktober 2020, 10:00 Uhr

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