Inzidenz im Kreis über 500: Ausgangssperre droht ab Montag

Liegt die Inzidenz am Sonntag erneut über 500, gelten für Ungeimpfte erneut schärfere Regeln.

Die Zahl der Neuinfektionen bleibt hoch, Archivfoto: A. Becher

© Alexander Becher

Die Zahl der Neuinfektionen bleibt hoch, Archivfoto: A. Becher

Rems-Murr. Am Samstag, 27. November, hat die Sieben-Tage-Inzidenz der Corona-Infektionen im Rems-Murr-Kreis den Grenzwert von 500 überschritten. Mit 362 neuen Fällen stieg die Inzidenz auf 502. Liegt die Inzidenz am Sonntag erneut über 500, schreibt die aktuelle Corona-Verordnung des Landes eine Verschärfung der geltenden Corona-Regelungen vor. Dazu zählen Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperren für nicht-genesene und nicht-geimpfte Personen.

Damit die verschärften Regeln greifen, muss der Inzidenzwert an zwei Tagen (Sonn- und Feiertage eingeschlossen) in Folge über 500 liegen. Bleibt der Wert am Sonntag unter 500, ist die Zählung unterbrochen und die verschärften Regelungen treten nicht in Kraft. Liegt der Wert bei 500 oder mehr, gelten die Regelungen bereits am nächsten Tag – also ab Montag, 0 Uhr. Auch die Ausgangsbeschränkungen beginnen dann in der Nacht von Sonntag auf Montag um 0 Uhr und enden um 5 Uhr des Montagmorgens. Die Regeln werden aufgehoben, sobald die Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 500 liegt.

„Ob wir die 500er-Marke dieses Wochenende wirklich zweimal reißen, müssen wir noch abwarten“, sagt Landrat Richard Sigel zu der Entwicklung. „Ich möchte aber zumindest schon einmal vorwarnen, damit die Bürgerinnen und Bürger im Landkreis sich auf die verschärften Regeln vorbereiten können. Die Lage ist ernst und die Einschränkungen für Nicht-Immunisierte nehmen zu. Daher nochmal der Appell: Nutzen Sie die Impfangebote, die wir gemeinsam mit den Kommunen und niedergelassenen Arztpraxen immer weiter ausbauen.“ Alle Impfangebote im Rems-Murr-Kreis sind unter www.rems-murr-kreis.de/kiz zu finden.

Der erweiterte Krisenstab des Rems-Murr-Kreises hatte nach seiner letzten Sitzung am Donnerstagabend zu einer freiwilligen Reduzierung der Kontakte aufgerufen. Zusätzlich sollen die Impf- und Testangebote im Landkreis weiter ausgebaut werden. Eine zentrale Terminplattform für die Impfung ist im Aufbau, weitere Termine folgen zeitnah. Das Landratsamt bittet um etwas Geduld. Das zweimalige Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 500 wird vom Gesundheitsamt festgestellt und auf der Homepage des Landratsamts ortsüblich bekannt gemacht. Ausschlaggebend sind die Zahlen, die das Landesgesundheitsamt jeden Abend veröffentlicht.

Hintergrund: Die Ausgangsbeschränkungen und zusätzlichen Beschränkungen hat die Landesregierung für alle Land- und Stadtkreise eingeführt, in denen die Alarmstufe II gilt und die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt. Dort gilt im Einzelhandel – außer in der Grundversorgung - 2G. Nicht genesene und nicht geimpfte Personen dürfen zwischen 21 und 5 Uhr ihr Zuhause nur mit einem triftigen Grund verlassen.

Dies sind die Regeln im Einzelnen: Nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden ist der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung, nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste sind zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet.

Triftige Gründe sind zum Beispiel:

  • Gründe sind die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
  • Der Besuch von Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
  • Die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
  • Auch erlaubt ist der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft.
  • Die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
  • Die Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen.
  • Auch gibt es Ausnahmen für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung.
  • Ebenso zählen unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren und sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Zum Artikel

Erstellt:
27. November 2021, 17:30 Uhr

Artikel empfehlen

Artikel Aktionen