Arbeitstempo eines Richters: Ermahnung ist zulässig

dpa/lsw Stuttgart. Ein Richter aus Freiburg hat im Rechtsstreit über sein Arbeitstempo eine Schlappe einstecken müssen. Die Ermahnung seiner früheren Vorgesetzten, seine Fälle rascher zu bearbeiten, beeinträchtigten ihn nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit, urteilte der Dienstgerichtshof für Richter am Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, wie ein Sprecher am Donnerstag auf Anfrage mitteilte. Der Dienstgerichtshof musste den Fall teilweise neu verhandeln, weil der Bundesgerichtshof (BGH) ihn im September 2017 zurückverwiesen hatte.

Der am OLG Karlsruhe in Freiburg tätige Richter Thomas Schulte-Kellinghaus hatte sich schon länger gegen eine dienstrechtliche Ermahnung seiner ehemaligen Präsidentin gewehrt, seine Fälle schneller abzuschließen. Die Erledigungszahlen von Schulte-Kellinghaus entsprachen den Angaben zufolge zwischen 2008 und 2010 etwa 68 Prozent von dem, was seine Kollegen im Schnitt erreicht hatten. Strittig in der Sache ist unter anderem die Frage, welche Aussagekraft die Zahl hat und wie sie genau ermittelt worden ist.

Der Senat sei davon überzeugt, dass die ermittelten Durchschnittszahlen zutreffend und jedenfalls nicht nachteilig ermittelt worden seien, urteilte der Dienstgerichtshof weiter. Schulte-Kellinghaus sah sich durch die Ermahnung in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt und hatte darauf verwiesen, dass er besonders sorgfältig arbeite und dafür eben die entsprechende Zeit benötige.

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Erstellt:
15. August 2019, 16:46 Uhr

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