Arbeitszeiterfassung in Firmen üblich

Backnanger Institutionen sehen Urteil des Europäischen Gerichtshofs gelassen  –  Offene Fragen bei kleinen Unternehmen und Lehrern

Einen Berg an Überstunden anhäufen, ohne dass diese erfasst werden? Das soll in Zukunft nicht mehr möglich sein. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sollen Arbeitgeber zukünftig verpflichtet werden, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter systematisch zu erfassen. Welche Auswirkungen das Urteil auf einige Berufsgruppen hat und ob es beispielsweise im Rems-Murr-Kreis greift, ist jetzt en détail noch nicht abzuschätzen.

Arbeitszeiterfassung in Firmen üblich

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Von Yvonne Weirauch

BACKNANG. Es gibt Jobs, da ist die Arbeitszeit eindeutig geregelt. Beispielsweise in Pflegeberufen, in großen Unternehmen und Firmen, in Krankenhäusern. In vielen Bereichen – etwa Produktion und Einzelhandel – ist eine Arbeitszeiterfassung Standard.

Keinen Zweifel gibt es im öffentlichen Dienst. Beispiel Stadtverwaltung Backnang: Laut Hauptamtsleiter Timo Mäule gebe es freilich Unterschiede in den Bereichen. Die Verwaltungsangestellten haben einen Arbeitszeitenchip, der erfasst werde. Bei Verstößen – sei es, dass die Ruhezeiten unterschritten werden oder Überstunden gemacht werden – werde der Vorgesetzte automatisch per E-Mail informiert und muss sich dann dementsprechend darum kümmern. Beim Bauhofbetrieb beispielsweise gebe es feste Arbeitszeiten, eine 39 Wochenstundenwoche. „Kommen Überstunden dazu wie beispielsweise beim Winterdienst wird das erfasst und hinterlegt“, so Mäule.

Urteil könnte große Auswirkungen auf den Arbeitsalltag haben

Aber es gibt auch diese Fälle: Heute eine halbe Stunde länger arbeiten, morgen eine ganze. Abends noch mal kurz die E-Mails lesen und natürlich auch beantworten oder noch ein dienstliches Telefonat führen – Arbeitszeit, die nicht aufgeschrieben wird. Nun sind die Stimmen nach Gerechtigkeit lauter geworden, nachdem laut dem EuGH die bislang übliche Zeiterfassung oft nicht ausreicht. Der EuGH in Luxemburg hat Arbeitgeber in der EU dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter systematisch und vollständig zu erfassen (wir berichteten). Alle EU-Staaten müssten dies durchsetzen, entschieden die obersten Richter. Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten überschritten würden. Und nur das garantiere die im EU-Recht zugesicherten Arbeitnehmerrechte. Ohne ein System der Arbeitszeiterfassung könne weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden. Das Urteil könnte große Auswirkungen auf den Arbeitsalltag haben. Denn längst nicht in allen Branchen werden Arbeitszeiten systematisch erfasst. Die Arbeitgeber fürchten die Bürokratie, die jetzt auch auf kleinere Firmen zukommt – je nachdem, wie das Urteil in Deutschland umgesetzt wird.

Von einer eindeutigen Regelung, die es „schon immer in der Pflege gab“, spricht man seitens des Backnanger Pflegeheims Staigacker. Ein Dienstplan werde erstellt, auf dem alles vorgeschrieben und hinterlegt sei: „Das ist gang und gäbe“, so eine Mitarbeiterin. Da alles dokumentiert werde – beispielsweise ein nächtlicher „Einsatz“ – sehe man dann genau, wer Überstunden gemacht habe. Seitens des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) und der Heimaufsicht bestehe auch immer eine regelmäßige Kontrolle. Auch Wolfgang Sartorius, geschäftsführender Vorstand der Erlacher Höhe, bestätigt dies: „Wir haben bei der Erlacher Höhe ein IT-gestütztes Zeiterfassungssystem, in dem täglich Arbeitszeiten erfasst und dokumentiert werden. Da wir ja Schichtbetriebe haben, ist dies sehr wichtig, um beispielsweise Zeitzuschläge korrekt berechnen zu können.“ Ausgenommen von der täglichen Zeiterfassung seien leitende Mitarbeitende, „wobei selbstverständlich auch hier Urlaubs-, Krankheits- und Fortbildungszeiten erfasst werden“.

„Ganz heißes Eisen“ im Berufsfeld der Lehrer

Im Berufsfeld der Lehrer sei das Thema ein „ganz heißes Eisen“. Laut Kultusministerium werde in Baden-Württemberg die Arbeitszeit der Lehrkräfte über sogenannte Pflichtstundendeputate definiert. „Danach ist nur das Unterrichtsstundendeputat, also wie viele Stunden Lehrkräfte unterrichten müssen, zeitlich genau festgelegt“, erklärt Pressesprecher Benedikt Reinhard. Die übrigen Tätigkeiten, die von den Lehrkräften erbracht werden müssen, wie beispielsweise Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturen, Teilnahme an Konferenzen, sind zeitlich nicht festgelegt. Demgemäß führe das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch aus: „Die durch die Regelstundenmaße erfolgende Pflichtstundenregelung ist in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet.“ Die Arbeitszeit, die unter anderem durch Korrekturarbeiten, Teilnahme an Schulkonferenzen, Besprechungen mit Eltern und dergleichen dazukäme, könne nur pauschalierend geschätzt werden. Eine Einschätzung, ob und wie sich das Urteil auf Lehrkräfte auswirken könnte, sei derzeit noch nicht möglich. Dies müsse erst in aller Gründlichkeit geprüft werden. Fragt man bei der IHK (Industrie- und Handelskammer) Region Stuttgart Bezirkskammer Rems-Murr nach, bekommt man eine ganz klare Aussage: „Wir dürfen dazu nichts sagen. Das ist eine Angelegenheit der Tarifparteien, also sozusagen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer“, so Pressesprecherin Anke Seifert.

Über Arbeit definieren sich viele Menschen, vor allem wohl diejenigen, die einen Beruf gewählt haben, der sie intellektuell und kreativ erfüllt. Ein Beispiel aus Backnang: das interdisziplinäre Studio für visuelle Kommunikation, Papa Tom. „Gerade in der Kreativbranche ist Arbeitszeit ein viel diskutiertes Thema. Der Ruf der Agenturen ist noch immer von schlechter Bezahlung und einer zu akzeptierenden Überstundenkultur geprägt“, sagt Kommunikationsdesigner und Geschäftsführer Thomas Korell. Das sei schade – viele junge Leute orientierten sich daher oft in Richtung große Unternehmen, bei denen eine geregelte Arbeitszeit wahrscheinlicher scheint. „Dafür, dass dies nicht immer der Realität entspricht, sind nicht nur wir ein Beispiel – bei uns sind weder Kernarbeitszeit, Urlaubstage oder Arbeitsstätte im Arbeitsvertrag festgeschrieben. Jeder Mitarbeiter darf selbst entscheiden wann, wie viel und wo er arbeitet und wie viel Urlaubstage er in Anspruch nimmt.“ Das setze vom Arbeitgeber Vertrauen und vom Arbeitnehmer Verantwortungsbewusstsein voraus – „was für uns aber eine Grundvoraussetzung für ein gemeinsames Arbeiten sein sollte“, so Korell. Eine Dokumentation der Arbeit beziehungsweise eine digitale Arbeitszeiterfassung über eine entsprechende Projektmanagement-Software sei in dieser Branche üblich. „Das setzen schon unsere Auftraggeber voraus. Für uns würde eine gesetzliche Vorschrift diesbezüglich keine große Veränderung bedeuten. Im Gegenteil, ich würde sie begrüßen – damit die Kreativbranche wieder an Attraktivität gewinnt und veraltete Strukturen, in denen der Mensch nur als reiner Produktionsfaktor dient, zum Auslaufmodell werden.“

Info
Paragraf 16

In Deutschland schreibt der Paragraf 16 des Arbeitszeitgesetzes bislang nur vor, dass Überstunden, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehen, verzeichnet werden müssen. Die Zeiterfassung, die in einigen Unternehmen bereits praktiziert wird, beruht in der Regel auf Tarifverträgen oder innerbetrieblichen Vorgaben. Noch genauer: Paragraf 3 des Arbeitszeitgesetzes besagt, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf, aber unter bestimmten Einschränkungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann – was über acht Stunden werktäglich hinausgeht, muss aufgezeichnet werden.

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Erstellt:
21. Mai 2019, 06:00 Uhr

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