BGH: Ukrainische Leihmutter ist rechtliche Mutter des Kindes

dpa Karlsruhe.

Eine Frau kann sich nach deutschem Recht nicht als Mutter ihres von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragenen Kindes beim Standesamt eintragen lassen. Möglich ist nur eine Adoption, wie aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervorgeht. Das aus Sperma und Eizelle des deutschen Ehepaars gezeugte Kind war Ende 2015 in der Ukraine zur Welt gekommen. Das dortige Standesamt registrierte die beiden Deutschen als Eltern. Daran sehen sich die obersten Familienrichter nicht gebunden. Hierzulande ist die Mutter immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat.

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23. April 2019, 13:02 Uhr
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