BGH verhandelt über Heckler & Koch-Exporte nach Mexiko

dpa/lsw Karlsruhe. Deutsche Waffen in einer mexikanischen Unruheregion - das sorgte vor einem Jahrzehnt für einen Aufschrei unter Friedensaktivisten. Sie stellten Strafanzeige, es folgten langwierige Ermittlungen und ein Urteil in Stuttgart. Bald hat Karlsruhe das letzte Wort.

Eine Säule mit dem Logo und dem Firmennamen steht vor der Unternehmenszentrale in Oberndorf. Foto: Wolf von Dewitz/dpa/Archivbild

Eine Säule mit dem Logo und dem Firmennamen steht vor der Unternehmenszentrale in Oberndorf. Foto: Wolf von Dewitz/dpa/Archivbild

Zwei Jahre nach einem Urteil zu Waffenexporten von Heckler & Koch (HK) nach Mexiko nimmt sich der Bundesgerichtshof des Themas an. Die mündliche Verhandlung sei für den 11. Februar geplant, hieß es vom höchsten deutschen Strafgericht. Im Februar 2019 hatte das Stuttgarter Landgericht zwei ehemalige Firmenmitarbeiter zu Bewährungsstrafen verurteilt, zudem muss die Schwarzwälder Waffenschmiede 3,7 Millionen Euro zahlen. Sowohl die Stuttgarter Staatsanwaltschaft als auch die beiden Verurteilten sowie die Firma gingen in Revision. Nun steht der Termin für das BGH-Verfahren fest. Ein Urteil könnte im Sommer gesprochen werden.

In dem Verfahren geht es um die Frage, wie in den Jahren 2006 bis 2009 etwa 4500 Sturmgewehre in mexikanische Unruheprovinzen gelangen konnten, wo sie nicht hätten landen dürfen. Nach Auffassung des Stuttgarter Landgerichts gab es mindestens vier HK-Mitarbeiter als Bande, um das illegale Geschäft abzuwickeln. Das Verfahren zu einem der drei damaligen HK-Mitarbeiter wurde abgekoppelt, da er nicht vor dem deutschen Gericht erschien und als mexikanischer Staatsbürger in Mexiko lebt. Ein anderer Vertriebsmitarbeiter starb vor dem Verfahren. Andere Beschuldigte aus HK-Reihen kamen straffrei davon.

Der Tübinger Anwalt Holger Rothbauer, der 2010 für den Freiburger Friedensaktivisten Jürgen Grässlin Strafanzeige gestellt hatte gegen HK wegen der Mexiko-Exporte, misst der BGH-Verhandlung eine grundsätzliche Bedeutung für die Rüstungsbranche bei. Es stehe die Frage auf dem Prüfstand, wie mit sogenannten Endverbleibserklärungen umgegangen werde - und wie ernsthaft man sich an die Verlautbarungen halte. Heckler & Koch will sich zum laufenden Verfahren nicht äußern.

Solche Endverbleibserklärungen sind Voraussetzung für die Exportgenehmigung durch das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesausfuhramt, mit denen der Käufer die Nutzung der Waffen in seinem Territorium oder nur in einem Teil davon zusichert. Im Falle der Mexiko-Exporte hätten diese laut Endverbleibserklärung nur in der Hauptstadt und anderen sicheren Landesteilen eingesetzt werden dürfen - tatsächlich landeten sie aber in den Unruheprovinzen.

Das Stuttgarter Gericht maß so einem Papier nach Darstellung von Rothbauer nur eine nachrangige Bedeutung bei. „Diese Endverbleibserklärung sah das Stuttgarter Landgericht nicht als notwendige Voraussetzung zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung“, erklärte der Jurist. Den Verurteilten soll klar gewesen sein, dass man sich nicht an die Erklärung halten würde. Aber: „Es handelte sich dem Stuttgarter Gericht zufolge nicht um einen Bruch des Kriegswaffenkontrollgesetzes, sondern nur um Fälschung und Täuschung in Bezug auf eine vom Vertrag abgekoppelte Erklärung.“ Diese Sichtweise hält der Jurist für fragwürdig - nach seiner Auffassung sind Endverbleibserklärungen untrennbarer Teil eine Exportgenehmigung und damit absolut rechtsverbindlich.

So habe es auch das Kieler Landgericht gesehen, als es ebenfalls 2019 drei Manager des Waffenherstellers Sig Sauer zu Bewährungsstrafen verurteilte, sagte Rothbauer. Hierbei ging es um illegale Exporte von 38 000 Pistolen nach Kolumbien über die USA zwischen 2009 und 2011 - obwohl sie laut Endverbleibserklärung in den USA hätten bleiben müssen. Das Kieler Gericht wertete Rothbauer zufolge die Erklärung als untrennbaren Teil des Vertrags und den Weiterverkauf nach Kolumbien auch als Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.

Friedensaktivist Grässlin setzt darauf, dass sich der BGH der Sichtweise der Kieler Richter anschließt. Würden Endverbleibserklärungen von Karlsruhe nicht als Bestandteil des Export-Vertragswerks gewertet, wäre eine Verletzung dieser Vorgaben auch keine Straftat - „dann könnten Rüstungsfirmen solche Vorgaben nur als Abmachung verstehen, an die man sich halten kann oder auch nicht - die Folgen wären fatal“, sagte der Sprecher des Bündnisses „Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel!“.

Zum Artikel

Erstellt:
20. Dezember 2020, 07:57 Uhr

Artikel empfehlen

Artikel Aktionen