Bundesverwaltungsgericht bekräftigt Sonntagsöffnungsregeln

dpa Leipzig. Keine Lockerung der Regeln für verkaufsoffene Sonntage im Südwesten: Das Bundesverwaltungsgericht hält an seinen strengen Vorgaben für die Sonntagsöffnung von Läden im Zusammenhang mit Festen oder Märkten fest. Die Leipziger Richter änderten am Montag zwei Urteile des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster ab, die die Hürden für ausnahmsweise zulässige verkaufsoffene Sonntage niedriger gesetzt hatten. (Az.: BVerwG 8 CN 1.19 und 8 CN 3.19)

Ein großes Werbeposter zeigt die Öffnungszeiten für einen verkaufsoffenen Sonntag an. Foto: Jens Büttner/zb/dpa/Archivbild

Ein großes Werbeposter zeigt die Öffnungszeiten für einen verkaufsoffenen Sonntag an. Foto: Jens Büttner/zb/dpa/Archivbild

Zugrunde lagen jeweils Klagen von Verdi. Die Gewerkschaft hatte sich gegen Sonntagsöffnungen in der baden-württembergischen Stadt Herrenberg anlässlich eines historischen Handwerkermarktes und einer Herbstschau sowie zu einer „Blaulichtmeile“ in Mönchengladbach (NRW) gewandt.

Das Bundesverwaltungsgericht bekräftigte, dass Sonntagsöffnungen von Geschäften nicht nur in ihrer Anzahl und bei den Öffnungszeiten begrenzen bleiben müssen. Die Veranstaltungen, die den Anlass für die Ladenöffnung bilden, müssten prägend für den Tag sein - und dürften nicht bloß ein Anhängsel der geöffneten Läden sein. Um das zu belegen, seien Prognosen zu den Besucherströmen weiterhin das Mittel der Wahl, so der 8. Senat

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Erstellt:
22. Juni 2020, 18:49 Uhr

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