Corona-Verordnung für Schlachtbetriebe teilweise gekippt

dpa/lsw Stuttgart/Mannheim. Die uneingeschränkte Pflicht, sämtliche Mitarbeiter eines Schlachthofs zweimal pro Woche auf Corona testen zu müssen, ist unverhältnismäßig - das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim am Montag mitgeteilt. Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines Schlachtbetriebs gegen die entsprechende Corona-Verordnung zumindest teilweise statt.

Eine Mitarbeiterin bereitet Proben von Menschen mit Covid-19 Verdacht für die weitere Analyse vor. Foto: Sven Hoppe/dpa/Symbolbild

Eine Mitarbeiterin bereitet Proben von Menschen mit Covid-19 Verdacht für die weitere Analyse vor. Foto: Sven Hoppe/dpa/Symbolbild

Die Corona-Verordnung „Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung“, die vor gut zwei Wochen in Kraft getreten war, sieht vor, dass Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten all ihre Mitarbeiter zwei Mal pro Woche auf Corona testen lassen müssen. Das sei auch dann in Ordnung, wenn die Beschäftigten keine Krankheitssymptome zeigten, urteilte das Gericht. Reihentestungen könnten nämlich trotzdem dazu beitragen, das Virus frühzeitig zu erkennen und die Betroffenen zu isolieren, um die Weiterverbreitung des Virus zu verhindern.

Die starre und einzelfallunabhängige Pflicht zur Testung zweimal pro Woche sei allerdings zu weitgehend, urteilte der VGH. Die Betriebe müssten die Möglichkeit haben, bei der zuständigen Behörde Ausnahmen im Einzelfall beantragen zu können. Das könne etwa der Fall sein, wenn Betriebe ein Hygienekonzept umsetzten, mit dem auf die zwei Testungen pro Woche für sämtliche Beschäftigten zum Teil verzichtet werden könne. Entscheidend seien hier zum Beispiel bauliche Bedingungen, etwa wenn Mitarbeiter der Verwaltung in einem ganz anderen Gebäude sitzen und gar keinen Kontakt zu den Kollegen im Schlachtbetrieb haben.

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Erstellt:
3. August 2020, 16:14 Uhr

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