Feiertag in Baden-Württemberg
Darf man am 3. Oktober im Garten arbeiten?
Für viele Arbeitnehmer ist der 3. Oktober ein Feiertag. Welche Arbeiten sind im Garten erlaubt und welche nicht?

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Den Rasen sollte man am 3. Oktober nicht mähen.
Von Lukas Böhl
In Baden-Württemberg gilt an Feiertagen die Feiertagsruhe. Entsprechend dem Feiertagsgesetz (FTG) sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages stören können, verboten. Daher sind auch am Tag der Deutschen Einheit nicht alle Gartenarbeiten erlaubt.
Gartenarbeit nur bedingt erlaubt
Das Feiertagsgesetz von Baden-Württemberg führt nicht konkret aus, welche Arbeiten als „öffentlich bemerkbar“ gelten. Es dürfte jedoch selbstverständlich sein, dass lärmintensive Tätigkeiten wie Rasenmähen oder Laubblasen am 3. Oktober nicht gestattet sind. Dasselbe gilt auch für das Schneiden von Hecken mit elektrischen Geräten oder den Einsatz von lauten Grastrimmern.
Allerdings steht im Feiertagsgesetz von Baden-Württemberg in § 6 Abs. 3, dass leichte Arbeiten in Gärten von ihren Besitzern und deren Angehörigen durchgeführt werden dürfen. Leichte Gartenarbeiten wären zum Beispiel das Ernten von Äpfeln, das Zurückschneiden von Ästen mit einer Handschere oder vergleichbare Tätigkeiten, die keinen Lärm verursachen. Im Zweifelsfall kann man bei den örtlichen Behörden nachfragen, welche Gartenarbeiten am 3. Oktober ausgeführt werden dürfen.
Was ist, wenn der Nachbar laut ist?
Sollte der Nachbar am 3. Oktober den Rasenmäher anschalten oder mit einem Laubbläser hantieren, sollte man zunächst das Gespräch suchen. Möglicherweise weiß er nichts von der gesetzlichen Feiertagsruhe. Oft lassen sich solche Missverständnisse persönlich klären. In Härtefällen kann das Ordnungsamt oder die Polizei verständigt werden.