Dauerparker: Was ist erlaubt?

Auf öffentlichen Flächen in Wohngebieten darf jeder parken und das, so lange er will – Verbote oder Beschilderung schränken ein

Ein Parkscheinautomat ist eine von drei Möglichkeiten, das Parken auf Flächen zur allgemeinen Nutzung zu regeln. Foto: A. Becher

© Pressefotografie Alexander Beche

Ein Parkscheinautomat ist eine von drei Möglichkeiten, das Parken auf Flächen zur allgemeinen Nutzung zu regeln. Foto: A. Becher

Von Sarah Schwellinger

BACKNANG. Viele kennen das: Man parkt das Auto in der Nähe des Bahnhofs, von da an geht’s bequem mit dem Zug weiter. Doch Parken auf Parkplätzen nahe an Bahnhöfen ist auf Dauer teuer, da sucht man sich doch im nahe gelegenen Wohngebiet ein kostenfreies Plätzchen und geht lieber ein paar Schritte mehr. Doch genau das kann bei den Bewohnern des Wohngebiets für Unmut sorgen. Ständig steht da einer in der Straße und blockiert die sowieso schon rar gesäten Parkplätze für die Anwohner und dann beginnt die Suche nach einem Plätzchen für des Deutschen liebstes Kind.

Doch ist das denn erlaubt? Kann jeder einfach sein Auto an einer Straße im Wohngebiet parken? „Das kommt ganz auf die Situation an“, beginnt Gisela Blumer vom Recht- und Ordnungsamt Backnang. Doch grundsätzlich gilt erst einmal: Ja, jeder darf, so lange wie nötig. Denn ist das Parken nicht durch Halt- oder Parkverbote eingeschränkt, ist es zulässig. „Öffentliche Flächen stehen, wo das Parken nicht durch gesetzliche Verbote oder Beschilderung beschränkt ist, jedermann, das heißt auch Personen, die nicht entlang der Straße wohnhaft sind, zeitlich unbeschränkt zur Verfügung“, so erklärt die Ordnungsamtsleiterin.

Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Parken ist dann an öffentlichen Flächen nicht erlaubt, wo die Straße eng oder unübersichtlich ist, im Bereich von scharfen Kurven, auf Ein- und auf Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen, vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. „Für die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung empfiehlt sich die Parkraumbewirtschaftung“, beispielsweise mit Parkscheibe, Parkuhr oder einem Parkscheinautomaten, wie auf dem Parkplatz neben dem Backnanger Bahnhof.

„In verkehrsberuhigten Bereichen ist das Parken nur auf den ausgewiesenen Flächen zulässig.“ Außerhalb dieser Flächen darf bis zu drei Minuten sowie zum Be- oder Entladen, Aus- oder Einsteigen gehalten werden. „Das Parkverbot dient den Bedürfnissen von Fußgängern und Kindern“, so Blumer, „dabei steht der Aufenthaltscharakter im Vordergrund, nicht der Fahrzeug- oder der Parksuchverkehr.“ Halte- oder Parkverbote dürfen nur dort angeordnet werden, wo eine Gefahrenlage besteht, wie zum Beispiel bei unübersichtlichen, kurvenreichen Strecken oder sehr eingeschränkter Sicht sowie in Straßenzügen, in denen aufgrund parkender Fahrzeuge Durchfahrtsprobleme für Rettungswagen oder Müllabfuhr bestehen.

Im Innenstadtbereich, wo der Mangel an Parkplätzen noch viel größer ist, können den Anwohnern Sonderparkrechte erteilt werden: Bewohnerparken. Doch um Anwohnern das Vorrecht auf eigene Parkplätze anzuordnen, muss ein enormer Druck herrschen: „Wenn die Bewohner regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.“

Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich tatsächlich wohnt. Je nach den örtlichen Verhältnissen kann die angemeldete Nebenwohnung ausreichen. Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis.

In innerstädtischen Geschäftsbereichen mit hoher Kundenfrequenz wird der Parkdruck mittels Parkraumbewirtschaftung reguliert. Anhand von Parkzeitbeschränkungen (Parkscheibe) und Parkscheinautomaten mit Festlegung einer Höchstparkdauer stehen die nur in begrenzter Zahl vorhandenen Parkplätze über den Zeitraum der Ladenöffnung von einer möglichst hohen Zahl Parksuchender zur Verfügung. Die gültige Parkraumbewirtschaftung und das Bewohnerparken wurde in der Stadt Backnang von der Stadtverwaltung jeweils dem Gemeinderat zur Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung vorgelegt.

Doch zum Schluss das große Aber: Anhänger dürfen nicht länger als zwei Wochen auf öffentlichen Flächen abgestellt werden. „Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen“, so Blumer.

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Erstellt:
6. November 2018, 06:00 Uhr

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