Der Kassencheck zum Jahresende

Im neuen Jahr sinken die Beiträge – wann sich ein Wechsel der Krankenkasse für gesetzlich Versicherte lohnt

Kurz vor Weihnachten vermelden die Krankenkassen: Es wird billiger für die Versicherten. Die Beiträge sinken. Die Stiftung Warentest hat bei 80 Kassen nachgefragt – und sagt, für wen sich der Wechsel dennoch lohnen könnte.

Frage: Stuttgart Was ändert sich?

Antwort: In den vergangenen Jahren mussten die Versicherten denZusatzbeitrag ihrer Krankenkasseselbst bezahlen. Der Arbeitgeber hat seither lediglich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes in Höhe von 14,6 Prozent übernommen. Auf den je nach Krankenkasse variierenden Zusatzbeiträgen in Höhe von durchschnittlich etwas mehr als einem Prozent sind die Versicherten sitzen geblieben. Ab 2019 wird auch dieser Betrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt. Dies ist die Folge des „Gesetzes zur Beitragsentlastung in der gesetzlichen Krankenversicherung“.

Frage: Welche Kassen senken ihre Beiträge?

Antwort: Das steht derzeit noch nicht für alle Kassen fest. Einige Kassen wie die Techniker-Krankenkasse (TK) und die AOK Baden-Württemberg haben jedoch schon jetzt angekündigt, ihre Zusatzbeiträge zu senken. Die AOK Baden-Württemberg etwa von 15,6 auf 15,5 Prozent. Auch die bislang bundesweit günstigste Kasse, die hkk, will ihren Zusatzbeitrag senken. Pech haben hingegen die Mitglieder der Metzinger BKK. Als einzige Kasse hatte sie diesen Zusatzbeitrag zu Beginn des Jahres 2018 ganz abgeschafft. Doch nun wird’s wieder teurer: Denn die Kasse fusioniert mit der mhplus BKK. So werden ab 2019 nun 0,98 Prozent Zusatzbeitrag fällig. Eine genaue Auflistung der Stiftung Warentest finden Nutzer im Netz, www.test.de/krankenkassen, oder in der aktuellen Ausgabe des „Finanztests“, die an diesem Donnerstag erscheint.

Frage: Ändert sich für Selbstständige auch etwas?

Antwort: Ja, insbesondere für die Geringverdiener unter den Selbstständigen gibt es deutliche Entlastungen. Die Einkommensgrenze sinkt im Januar 2019 von aktuell 2284 auf 1038 Euro. Das heißt: Wer weniger als 1038 Euro im Monat verdient, bezahlt maximal noch Beiträge auf ein Einkommen in dieser Höhe – das sind rund 160 Euro im Monat. Bislang bezahlen Selbstständige mindestens so viel, als würden sie 2284 Euro verdienen – auch wenn ihr tatsächliches Einkommen deutlich darunter liegt. Das sind derzeit durchschnittlich etwa 356 Euro im Monat. Und sogar Härtefälle – jene mit einem Einkommen unter 1523 Euro – zahlen bislang noch 238 Euro, ab Januar dann 160 Euro.

Frage: Gibt es weitere Änderungen?

Antwort: Da der neue Mindestbeitrag unterhalb des bisherigen Grenzwertes für Härtefälle und Existenzgründer liegt, entfällt das aufwendige Antragsverfahren für diese Gruppe. Außerdem müssen Selbstständige künftig keine Beiträge mehr bezahlen, wenn sie Kranken- oder Mutterschaftsgeld erhalten.

Frage: Wie viel spart man wirklich?

Antwort: Je höher das Einkommen, desto größer die Ersparnis ab Januar 2019. Hat ein Arbeitnehmer ein Bruttogehalt von 3000 Euro und ist in einer Krankenkasse versichert, die einen Zusatzbeitrag von einem Prozent erhebt, so spart er ab Januar 180 Euro pro Jahr. Denn: Der Arbeitgeber übernimmt nun die Hälfte des Zusatzbeitrags. Hat er bisher 1,5 Prozent Zusatzbeitrag bezahlt, spart er sogar 270 Euro. Viele Krankenkassen senken jedoch diesen Zusatzbeitrag zum neuen Jahr. Wie viel man dann wirklich spart, sieht man auf seiner Gehaltsabrechnung von Januar. Denn die Ersparnis bedeutet auch, dass man ein etwas höheres Bruttoeinkommen hat, welches gegebenenfalls auch entsprechend höher besteuert wird.

Frage: Wann lohnt sich ein Wechsel?

Antwort: Die Höhe des Zusatzbeitrages ist nur ein Kriterium: Ein Blick auf die angebotenen freiwilligen Extraangebote kann wesentlich mehr Ersparnis bringen. Diese Extras können im Jahr mehrere Hundert Euro wert sein, sagen die Experten von der Stiftung Warentest. Sie reichen von einem Zuschuss für die professionelle Zahnreinigung bis hin zuPrämien für nachgewiesene Sportkurse. Manche Kassen übernehmen Reiseschutzimpfungen und regelmäßige Krebsvorsorge schon vor der festgelegten Altersgrenze. Aber auch Zuzahlungen für Yoga- und Pilateskurse, Gesundheitsreisen oder sportärztliche Untersuchungen gehören zu den Extras. Auch homöopathische Therapien bieten manche Kassen an. Solche Extras bieten Kassen wie die mhplus BKK, die Metzinger BKK oder die Techniker-Krankenkasse. Auch andere Kassen wollen laut Stiftung Warentest künftig mehr Extras anbieten.

Frage: Wie viel sind Zusatzleistungen wert?

Antwort: Wer beispielsweise jedes Jahr 150 Euro Zuschuss für Präventionskurse wie Yoga erhält, dazu noch zwei professionelle Zahnreinigungen und vielleicht noch eine Immunisierung gegen Hepatitis A und B im Wert von 240 Euro, hat schon um die 500 Euro in einem Jahr eingespart.

Frage: Kann ich jederzeit meine Kasse wechseln?

Antwort: Wer regulär kündigt, kann dies jeweils zum Ablauf des übernächsten Monats tun, sofern er mindestens 18 Monate lang bei seiner alten Krankenkasse versichert war. Erhöht die Kasse ihren Zusatzbeitrag, gibt es zudem ein Sonderkündigungsrecht.

Frage: Worauf muss man beim Wechsel achten?

Antwort: Haben Versicherte eine Behandlung laufen, die nur auf Antrag von der bisherigen Krankenkasse genehmigt worden ist, muss der Antrag bei der neuen Kasse neu gestellt werden, heißt es bei Stiftung Warentest. Dies gilt beispielsweise für eine homöopathische Behandlung, für eine Psychotherapie oder auch für Hilfsmittel wie einen Rollstuhl. Es kann sein, dass man den geliehenen Rollstuhl der alten Kasse zurückgeben muss und von der neuen einen vergleichbaren erhält. Eine homöopathische Behandlung hingegen wird nicht von allen Kassen übernommen.

Frage: Wie kündige ich richtig?

Antwort: Fristgerecht wäre es zum Beispiel so: Sie kündigen im Januar zu Ende März. Von April an gilt die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse. Eine Kündigung empfiehlt sich per Einschreiben mit Rückschein. So kann man sicher sein, dass die alte Krankenkasse die Kündigung erhalten hat. In dem Schreiben müssen die Versichertennummer und das Kündigungsdatum enthalten sein. Die Kasse stellt dann eine Kündigungsbestätigung aus. Diese wird mit dem Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse eingereicht. Bis zur Aufnahme muss diese eine Mitgliedsbescheinigung ausstellen, die beim Arbeitgeber eingereicht wird. Grundsätzlich gilt: Keine Kasse darf gesetzlich Versicherte ablehnen, sofern sie keinen regionalen oder beruflichen Beschränkungen unterliegt.

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Erstellt:
13. Dezember 2018, 03:14 Uhr

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