Die schönstenMärchen der Verkäufer

Welche Rechte man beim Einkaufen hat

Düsseldorf Die große Einkaufssaison hat wieder begonnen. Wer dabei seine Rechte beim Einkauf nicht kennt, wird an den Regalen oder Kassen mitunter ganz schön an der Nase herumgeführt. Wir haben typische Aussagen auf den Prüfstand gestellt.

„Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf“Falsch: Selbst wenn das in großen Buchstaben über einem Regal stehen sollte, kann sich kein Händler darauf berufen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine solche Vorschrift vor sieben Jahren für unwirksam erklärt. Aus dem Urteil: „Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Kunde, wenn er die Verpackung einer Ware beschädigt, nicht verpflichtet, diese abzunehmen und zu bezahlen. Er ist allenfalls verpflichtet, Schadenersatz in Höhe der Kosten zu leisten, die die Wiederherstellung der Verpackung erfordert.“

„Reklamation nur mit Originalverpackung“Das ist ebenfalls unzulässig. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht eines Verkäufers darf mit einer solchen Vorschrift nicht ausgehebelt werden. Bis zu zwei Jahre lang muss ein Verkäufer für Mängel geradestehen, indem er repariert oder austauscht. Keinem Kunden kann zugemutet werden, Kartons so lange aufzuheben. Das gilt auch für Online-Käufe, haben Gerichte befunden. „Reklamationen nur mit Kassenbon“Wer Ansprüche wegen der Gewährleistungspflicht des Verkäufers geltend macht, muss nachweisen können, dass er ein Gerät bei diesem gekauft hat. Dafür ist aber nicht zwingend der Kassenbon notwendig. Der Nachweis kann genau so gut per Kontoauszug erbracht werden. Auch die Aussage eines Zeugen kann als Beweis genutzt werden. Geht es aber um einen rein freiwilligen Umtausch, weil die Ware nicht gefällt, kann sich der Verkäufer auf die Kassenbon-Regel berufen.

„Reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen“Der Verkäufer kann den rein freiwilligen Umtausch ausschließen, nicht aber den gesetzlichen Anspruch eines Kunden auf Gewährleistung, also auf Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatzlieferung. Bei reduzierter Ware ist die Gewährleistung nur dann eingeschränkt, wenn es sich um einen bekannten Fehler handelt. Hat ein Kunde wegen eines Mangels Rabatt erhalten, kann er sich hinterher nicht deswegen beschweren – wohl aber wegen anderer Mängel.

„Für Fehler ist der Hersteller zuständig“Seine Gewährleistungspflicht kann der Verkäufer nicht auf den Hersteller abwälzen, er bleibt stets gegenüber dem Kunden verantwortlich. Neben der Gewährleistung des Verkäufers gibt es zwar normalerweise noch eine Garantie des Herstellers. Der Kunde hat aber die freie Wahl, an wen er sich hält.

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Erstellt:
19. Dezember 2018, 03:14 Uhr

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