Elterngeld und Elternzeit
Diese Änderungen gelten seit Mai
Für Eltern von Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren sind, haben sich in Sachen Elterngeld und Elternzeit drei Punkte geändert. Einer betrifft Selbstständige.

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Bis zu vier Monate zusätzliche Untestützung gibt es mit dem Elterngeld Plus, wenn beide Eltern in Teilzeit arbeiten.
Von Michael Bosch
Nachdem im Wahlkampf sogar die Rede davon war, das Elterngeld abzuschaffen, hat sich bei der staatlichen Leistung für Familien nun tatsächlich etwas getan.
Die Änderungen betreffen den Antrag und die Bemessungsgrenzen, betroffen sind Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren wurden. Darüber berichtet der MDR. Worum geht es konkret?
Elterngeld und Elternzeit: Das ist neu
Die Änderungen sind im sogenannten Bürokratieentlastungsgesetz (vierte Fassung) verankert. Die Änderungen betreffen den Partnerschaftsbonus, den beide Eltern erhalten, wenn sie nach der eigentlichen Elternzeit erst einmal in Teilzeit arbeiten (ElterngeldPlus).
Seit Monatsanfgang haben Eltern darauf auch ein Anrecht, wenn sie krank sind – und zwar über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus. Das war bislang nicht so. „Die neue Regelung im Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) geht auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zurück (BSG, Urteil vom 7. September 2023 - B 10 EG 2/22 R).
Das BSG hat in diesem Urteil klargestellt, dass der Anspruch auf Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit eines Elternteils während der sogenannten Partnerschaftsbonusmonate fortbesteht. Vor dieser Entscheidung wurde der Partnerschaftsbonus im Krankheitsfall des Elterngeldberechtigten nur so lange gewährt, wie ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand“, heißt es dazu von Familienministerium.
Elterngeld, Schwangerschaft und Krankmeldung
Außerdem neu: Frauen, die sich aufgrund ihrer Schwangerschaft krankschreiben lassen müssen, haben davon keinen Nachteil mehr. Sie müssen ab dem 1. Mai nicht mehr nachweisen, dass ihnen deshalb Lohn entgangen ist. Der Zeitraum, in dem Betroffenen wegen Krankheit ein Verdienstausfall entstanden ist, wird bei der Berechnung des Elterngelds ausgeklammert. „Diese Vereinfachung erleichtert insbesondere auch Selbstständigen die Beantragung von Elterngeld“, so das Bundesfamilienministerium.
Elternzeit beantragen: Diese Vereinfachung gilt seit Anfang Mai
Auch Elternzeit zu beantragen ist einfacher geworden. Bislang musste das immer schriftlich beim Arbeitgeber erfolgen. Wer die Auszeit beantragen möchte, um mehr Zeit für die Kinder zu haben und sicherstellen möchte, dass keine Kündigung deshalb ausgesprochen wird, kann dies nun auch per Mail tun.
„Auch der Arbeitgeber kann für die Bestätigung oder Ablehnung der Anmeldung der Elternzeit diese Textform nutzen. Lediglich die beantragte vorzeitige Beendigung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 BEEG muss durch den Arbeitgeber aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich erfolgen“, heißt es vom Bundesfamilienministerium.