Drogensucht nur vorgeschoben

Im Strümpfelbacher Mordprozess schließt der psychiatrische Gutachter beim Angeklagten eine psychische Erkrankung wie auch eine Minderbegabung aus. Eine Tat im Affekt sieht er auch nicht.

Foto vom Prozessauftakt. Foto: A. Becher

© Pressefotografie Alexander Beche

Foto vom Prozessauftakt. Foto: A. Becher

Von Hans-Christoph Werner

BACKNANG/STUTTGART. Mit Spannung ist sie erwartet worden, die Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters Peter Winckler. Er betont zu Beginn seiner Ausführungen, dass er den Angeklagten Daniel E. nur im Januar 2018 kurz gesprochen habe. Angaben zu seiner Person oder zur Tat wollte der im Gefängnis Einsitzende weder damals noch später machen. Sein Gutachten stehe unter dem Vorbehalt, dass er den Fall nur aus den Akten kenne und er die Zeugenaussagen an den vorangegangenen Verhandlungstagen aufmerksam verfolgt habe, sagte Winckler.

Beim Angeklagten auszuschließen sei eine dauernde psychische Erkrankung wie auch eine Minderbegabung. Für den vom Angeklagten vorgebrachten Drogenkonsum gebe es keine Anhaltspunkte. Hier hatte keiner der Zeugen etwas beobachtet. Im ersten Strafverfahren in dieser Sache war nie ein Suchtverhalten geltend gemacht worden. Eine Analyse von Kopfhaaren im November 2017 hatte auch keinen Drogenkonsum belegen können. Die Behauptung, die Tat sei unter Drogeneinfluss geschehen, hält Winckler für eine Schutzbehauptung.

Ausführlich widmet sich der Gutachter dann dem Bemühen, die Persönlichkeitsstruktur von Daniel E. herauszuarbeiten. Auffällig seien beim Angeklagten die fortgesetzten Betrügereien, von denen er sich auch durch auferlegte Strafen nicht abbringen ließ. Ferner habe Daniel E. ein „kreatives Verhältnis zur Wahrheit.“ Nimmt man hier noch hinzu, dass der Angeklagte eine Affinität zu Statussymbolen wie hochwertigen Autos oder Luxusreisen hatte, lasse dies auf ein schwaches Selbstwertgefühl schließen. Die Betrügereien des 27-Jährigen lassen, so Winckler, auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung schließen, das übersteigerte Geltungsbedürfnis wiederum auf Narzissmus. Hinzu komme, so der Gutachter, dass Zeugen Daniel E. als zweigesichtig geschildert hatten: der hilfsbereite, verbindliche, höfliche und eloquente junge Mann konnte offenbar von einem Augenblick zum anderen in den egozentrischen, rücksichtslosen und manipulativen Daniel E. mutieren. Er duldete keinen Widerspruch.

Kombiniere man diese Persönlichkeitsmerkmale, so könne man auf die Hypothese komme, dass Psychopathie vorliege. Dem stehe aber entgegen, dass Psychopathen unter ihrem Befinden leiden würden. Davon sei bei Daniel E. nichts zu spüren. Aus all diese Beobachtungen zur Persönlichkeit des Angeklagten, so betont Winckler, könne allerdings keine beeinträchtigte Schuldfähigkeit abgeleitet werden.

„Für seinen Vorteil ging der Täter buchstäblich über Leichen.“

Ausführlich widmet sich der Sachverständige noch der Frage, ob die Tat von Daniel E. als Affekthandlung eingestuft werden könne. Hier müsse ein Auslösereiz vorliegen, sprich eine schwere Demütigung oder Herabsetzung durch das Gegenüber. Dies könne er nach Schilderung der Tatumstände nicht erkennen.

Ferner wäre es für eine Affekttat typisch, dass der Täter nach der Tat wie gelähmt sei oder sich sogar freiwillig der Polizei stelle. Je überlegter und planvoller das Nachtatverhalten sei, desto weniger könne es sich um eine Affekttat handeln. Das treffe auf Daniel E. zu.

Nach kurzer Pause hält der Staatsanwalt sein Plädoyer. Das zweite Verfahren in der Sache habe keine neuen Erkenntnisse gebracht. Der Angeklagte sei unfähig zum Führen einer Partnerschaft und habe Katharina K. aus niederen Beweggründen umgebracht. Erneut sei er wegen Mordes zu verurteilen. Ferner müsse die Schwere der Schuld festgestellt werden. Dafür spreche vor allem das Nachtatverhalten des Angeklagten. Der Umgang mit der Leiche von Katharina K. sei schimpflich und zutiefst verachtend gewesen, ja Ausdruck der Täterpersönlichkeit des Angeklagten.

„Für seinen Vorteil“, so der Staatsanwalt, „ging der Täter buchstäblich über Leichen.“ Daniel E. im Falle einer erneuten Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe nach 15 Jahren zu entlassen sei „unangemessen“. Besonders sauer aufgestoßen ist dem Anklagevertreter, dass Daniel E. die Tat erst geleugnet, dann falsche Angaben gemacht und schließlich den Verdacht auf andere gelenkt habe.

Auch der Nebenklagevertreter lässt kein gutes Haar an Daniel E. Mit Verweisen auf höchstrichterliche Entscheidungen gespickt zählt er auf, welche Strafrechtsparagrafen auf den Angeklagten zutreffen. Aus Wut, Rachegelüsten, Kontrollsucht und Verdeckungsabsicht habe er gehandelt. Katharina K. war arg- und wehrlos. „Es ging ihm (dem Angeklagten),“ so der Jurist, „ausschließlich um sich selbst.“

Die Verteidiger des Angeklagten werden am kommenden Montag ihre Plädoyers halten. Vermutlich wird dann auch das Urteil gesprochen.

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Erstellt:
29. Juli 2020, 06:00 Uhr

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