E-Mail-Anbieter muss bei Überwachung IP-Adressen nennen

dpa Karlsruhe.

Ein E-Mail-Anbieter muss bei einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung auch die IP-Adressen der Nutzer übermitteln. Das gilt nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auch dann, wenn der Dienstanbieter die IP-Adressen aus Datenschutzgründen nicht protokollieren will. Das Amtsgericht Stuttgart hatte 2016 wegen Ermittlungen im Zusammenhang mit Drogen und Kriegswaffen eine Telekommunikationsüberwachung von Verdächtigen angeordnet. Das Unternehmen gab an, die IP-Daten nicht zur Verfügung stellen zu können.

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26. Februar 2019, 16:50 Uhr
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