Eine ganze Reihe Ausnahmen

So arbeitet die Redaktion (16): Müssen Personen auf Fotos der Veröffentlichung zustimmen?

Eine ganze Reihe Ausnahmen

Von Lorena Greppo

BACKNANG. Nachdem im vergangenen Jahr die neue Datenschutzgrundverordnung zum Schutz personenbezogener Daten in Kraft getreten ist, war vielen Menschen nicht klar, wie sich das auf die Arbeit der Presse auswirkt. Darf eine Zeitung Fotos von Personen nur mit deren Zustimmung veröffentlichen? Die wesentlichen Grundsätze zur Fertigung und Verbreitung von Bildern regelt jedoch das Kunsturhebergesetz, das auch weiterhin Bestand hat. Darin heißt es, dass Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Eigentlich eine einfache Sache, sollte man daher meinen. Aber wie so oft ist es komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint. Denn im gleichen Gesetz werden auch gleich noch einige Ausnahmen aufgezählt. So ist eine Einwilligung nicht erforderlich, wenn das betreffende Bild unter den Bereich der Zeitgeschichte fällt. Dieses Argument wird zum Beispiel bei Bildern des Mauerfalls angeführt, auf dem Menschen beim Feiern auf dem Bauwerk zu sehen sind. Ebenfalls auf eine Einwilligung verzichten können Fotografen, wenn die Menschen auf dem Bild Beiwerk neben einer Landschaft, Sehenswürdigkeit oder eines anderweitig dargestellten Orts sind. Auch ist es laut Gesetz für Besucher einer Versammlung, einer öffentlichen Veranstaltung oder ähnlichen Angelegenheiten zu erwarten, dass Fotos gemacht werden. Die Fotografen müssen deshalb in solchen Fällen nicht gesondert Einwilligungen der Teilnehmer einholen.

Und wie verhält es sich mit Prominenten? Jeder dürfte die einschlägigen Magazine kennen, die am laufenden Band Bilder von Schauspielern, Sängern und Politikern im Urlaub ablichten. Die fotografierten Personen haben in einigen Fällen schon erfolgreich dagegen geklagt. Abgewogen werden muss, ob die entsprechenden Fotos als Dokumente der Zeitgeschichte anzusehen sind und/oder ob die Bilder im Kontext mit einem Nachrichtentext einen Beitrag zur Meinungsbildung leisten. Die Debatte muss dabei auch einen gewissen Sachgehalt vorweisen können. Nicht immer ist das eine einfache Entscheidung. Ein weiterer Sonderfall liegt Redaktionen dann vor, wenn ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung eines Bilds besteht, das die Schutzinteressen überwiegt. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn nach einer Person polizeilich gefahndet wird. Die zu veröffentlichenden Fotos werden dann für gewöhnlich auch von den Behörden zur Verfügung gestellt.

Anders gelagert ist die Rechtsgrundlage auch dann, wenn es sich bei den abgebildeten Personen um Kinder handelt. Da sie nicht geschäftsfähig sind, können sie keine Einwilligung zur Anfertigung oder Verbreitung eines Fotos erteilen. Diese muss folglich von deren Erziehungsberechtigtem kommen. Schulen gehen inzwischen dazu über, die Einwilligung schon zum Anfang des Schuljahrs generell bei den Eltern zu erfragen. Das erleichtert auch der Presse die Arbeit. Wie verhält es sich aber, wenn Kinder auf öffentlichen Veranstaltungen zugegen sind? Da dies nach Auffassung des Gesetzgebers im Beisein oder zumindest Bewusstsein der Eltern geschieht, gelten für die Fotografen in solchen Fällen keine gesonderten Vorgaben.

Haben auch Sie eine Frage zur Arbeit der Redaktion, die wir in unserer Serie beantworten sollen? Dann schicken Sie eine E-Mail an redaktion@bkz.de.

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Erstellt:
13. Januar 2020, 18:00 Uhr

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