Ermittler dürfen Coronakontaktdaten in Ausnahmefällen nutzen

dpa/lsw Stuttgart. Die Polizei in Baden-Württemberg darf keine Corona-Kontaktdaten von Restaurantbesuchern zur Strafverfolgung verwenden, aber die Staatsanwaltschaft kann dies im Ausnahmefall anordnen. „Ob die Voraussetzungen der Strafprozessordnung ausnahmsweise vorliegen, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden“, erklärte ein Sprecher des Innenministeriums am Freitag in Stuttgart. Eine Beschlagnahme und Auswertung wäre aber nicht bei jedem Anfangsverdacht erlaubt. Die Polizisten fungierten dabei als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, deren Anordnung sie Folge zu leisten hätten. Zunächst hatte die „Rhein-Neckar-Zeitung“ darüber berichtet.

Innenminister Thomas Strobl (CDU) hatte zuletzt Ende Juli den Zeitungen der Funke Mediengruppe gesagt: „Eine Verwendung etwa von der Polizei, um Straftaten zu verfolgen, ist unzulässig.“ Eine entsprechende Praxis in mehreren Bundesländern hatte für Kritik gesorgt. Die Gaststätten sind verpflichtet, persönliche Daten ihrer Gäste zu sammeln, damit die Gesundheitsämter mit deren Hilfe im Fall einer Covid-19-Erkrankung weitere potenziell infizierte Personen finden können.

Strobls Sprecher sagte, daraus ergebe sich in Baden-Württemberg eine strenge Zweckbindung der Daten. Auch in der Begründung zu dem einschlägigen Paragrafen in der Verordnung heiße es, dass weder der zur Erhebung der Daten Verpflichtete noch die Gesundheitsbehörden die Daten zu anderen Zwecken verwenden dürfen. „Eine Verarbeitung oder Übermittlung der Daten von Gaststättenbesuchern zu anderen Zwecken als der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen durch die Gaststättenbetreiber oder die Gesundheitsbehörden würde folglich gegen die Regelungen der Corona-Verordnung verstoßen.“ Auch eine Verwendung etwa von der Polizei sei unzulässig.

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Erstellt:
7. August 2020, 16:47 Uhr

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