Familie schikaniert: Nachbar muss Schadenersatz zahlen

dpa/lsw Karlsruhe. Ein Mann muss mehr als 44.000 Euro zahlen, weil er seine Nachbarn schikaniert hat. Allerdings hatte die von ihm bedrohte Familie noch viel mehr Geld gefordert. Das Oberlandesgericht in Karlsruhe widersprach.

Eine Darstellung der Göttin Justitia. Foto: Carsten Koall/dpa/Symbolbild

Eine Darstellung der Göttin Justitia. Foto: Carsten Koall/dpa/Symbolbild

In einem Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht in Karlsruhe entschieden, dass ein Mann wegen Nachstellung und Bedrohung seiner früheren Nachbarfamilie 44.000 Euro Schadenersatz leisten muss: „Wer seine Nachbarn durch beharrliche Bedrohungen mit der Verletzung ihrer Gesundheit oder gar ihres Lebens zum Wegzug veranlasst, kann ihnen zum Ersatz der durch den Umzug entstehenden Schäden verpflichtet sein“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts vom Mittwoch.

Zuvor hatte das Landgericht Mannheim den heute 63 Jahre alten Mann zu einer entsprechenden Zahlung verurteilt, obwohl die Familie einen Schadenersatz in Höhe von 113.000 Euro gefordert hatte. Wie die Mannheimer Richter so erteilte nun auch das Oberlandesgericht Anfang November dieser Forderung im Berufungsverfahren eine Absage.

Der Nachbar hatte sich strafbar gemacht und die Schutzgesetze zugunsten des Mannheimer Ehepaares verletzt, stellten die Karlsruher fest. So habe er die Familie in ihrem neu errichteten Eigenheim beleidigt, schikaniert und Todesdrohungen geäußert. Schließlich habe er den Ehemann - wenn auch vergeblich - mit erhobenem Beil verfolgt. Die Familie kaufte eine neue Bleibe, zog um und erlitt einen finanziellen Verlust. Vor dem Hintergrund sei es richtig, dass der aggressive Nachbar jene Kosten trage, „die zur Wiederherstellung des persönlichen Sicherheitsgefühls aufgewendet wurden“, so das Oberlandesgericht. Umzugskosten gehörten ebenso dazu wie die Nebenkosten, die mit dem Erwerb des neuen Eigenheimes angefallen waren.

Die hohen Forderungen der geschädigten Familie hielten die Richter indes nicht für gerechtfertigt: „Die Wertminderung an dem verlassenen Familienheim und die im Zusammenhang mit dessen Veräußerung angefallene Maklerprovision hat der Senat demgegenüber als bloße Vermögensfolgeschäden bewertet, die außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Strafnormen liegen.“ Insofern blieb es nun bei dem auch von den Mannheimer Richtern festgelegten Schadenersatz in Höhe von mehr als 44.000 Euro. Eine Revision hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung können beide Parteien Beschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

© dpa-infocom, dpa:211110-99-944726/2

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Erstellt:
10. November 2021, 17:14 Uhr

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