Familienasyl und Familiennachzug

Wurde eine Person als asylberechtigt anerkannt, erhalten die Familienmitglieder, die sich in Deutschland aufhalten, ebenfalls Asyl.

Beim beantragten Familiennachzug sind viele Hürden zu überwinden. Foto: J. Stutz/Stock-Adobe

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Beim beantragten Familiennachzug sind viele Hürden zu überwinden. Foto: J. Stutz/Stock-Adobe

Von Florian Muhl

BACKNANG. In Deutschland gilt für Mitglieder einer Familie das Familienasyl. Das heißt, wurde eine sogenannte stammberechtigte Person als asylberechtigt anerkannt, können auch Familienmitglieder, die bereits in Deutschland sind, einen Antrag stellen und erhalten dann ebenfalls Asyl. Das gilt aber nicht für jedes Familienmitglied, sondern nur für den Ehe- beziehungsweise den eingetragenen Lebenspartner und die minderjährigen ledigen Kinder. Aber auch für die personensorgeberechtigten Eltern von minderjährigen Ledigen, andere erwachsene Personen, die für minderjährige Ledige personensorgeberechtigt sind und die minderjährigen ledigen Geschwister von Minderjährigen. Bei Ehepaaren muss aber eine wirksame Ehe bereits im Herkunftsland bestanden haben.

Mit der Asylantragstellung der Eltern gilt der Asylantrag auch für deren minderjährige ledige Kinder, die sich zu jenem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhalten, als gestellt. Reist ein minderjähriges lediges Kind nachträglich ins Bundesgebiet ein oder wird es nach der Asylantragstellung der Eltern hier geboren, haben die Eltern, von denen noch mindestens ein Elternteil im Asylverfahren ist, oder die Ausländerbehörde das Bundesamt von der Geburt zu informieren. Damit gilt der Asylantrag des Kindes ebenfalls als gestellt. Die Eltern können für ihr Kind eigene Asylgründe vorbringen. Wenn sie das nicht tun, gelten die gleichen Gründe wie bei den Eltern. Menschen, denen die Asylberechtigung beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, haben das Recht auf privilegierten Familiennachzug: Dieser umfasst den Ehegatten- und Kindernachzug. Dafür muss der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung der Schutzberechtigung beim Auswärtigen Amt gestellt werden.

Für subsidiär Schutzberechtigte war ein Familiennachzug lange Zeit nicht möglich. Seit dem 1. August 2018 ist der Nachzug von engsten Familienangehörigen doch wieder möglich, allerdings für ein begrenztes Kontingent von 1000 Personen pro Monat. Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug enthält diese Regelung nicht. Die zuständigen Behörden sollen nach humanitären Gründen entscheiden, wer eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Darunter fallen die Dauer der Trennung, das Alter der Kinder oder schwere Erkrankungen und konkrete Gefährdungen im Herkunftsland. Darüber hinaus sind auch Integrationsaspekte zu berücksichtigen. Grundsätzlich können Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern von Minderjährigen Familiennachzug beantragen. Geschwister haben ein solches Recht nicht. Auch bei einer Eheschließung, die während der Flucht stattfand, ist der Familiennachzug ausgeschlossen.

Zu Personen, die als Gefährder gelten, gewährt das Gesetz keinen Familiennachzug. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Nachzug zu Menschen, die zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen, einen verbotenen Verein leiten oder sich zur Verfolgung politischer und religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen.

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Erstellt:
14. November 2020, 06:00 Uhr

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