Fehler in Hüftprothese: Patienten steht Schmerzensgeld zu

dpa/lsw Freiburg. Im Skandal um fehlerhafte Hüftprothesen spricht das Landgericht Freiburg weiteren Betroffenen Schmerzensgeld zu. Zudem trifft es eine grundsätzliche Entscheidung: Wer eine fehlerhafte Prothese trage, habe generell Anspruch auf Schmerzensgeld - auch wenn er gesund sei.

Ein Schild mit der Aufschrift „Landgericht Freiburg“ hängt am Gebäude. Foto: Patrick Seeger/Archivbild

Ein Schild mit der Aufschrift „Landgericht Freiburg“ hängt am Gebäude. Foto: Patrick Seeger/Archivbild

Wegen fehlerhafter Hüftprothesen hat das Landgericht Freiburg drei Patientinnen Schmerzensgeld von jeweils 17 500 bis 25 000 Euro zugesprochen. Hinzu komme Schadenersatz in nicht genannter Höhe, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Die Hüftprothesen weisen laut den drei Urteilen Produktfehler auf, für die der Hersteller verantwortlich sei. Sie verursachten einen Metallabtrieb, der zu gesundheitlichen Problemen führe. Der gesamte Prothesentyp weise damit ein zu hohes Versagensrisiko auf - Patienten stehe daher Schmerzensgeld zu. Den drei Frauen waren die Prothesen den Angaben zufolge in den Jahren 2005 und 2006 eingesetzt worden.

Schon in den vergangenen beiden Jahren hatte das Landgericht Freiburg in mehreren Fällen die Herstellerfirma der Prothesen aus der Schweiz und deren deutsche Tochtergesellschaft zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt. Im menschlichen Körper werde durch das fehlerhafte Produkt Metall freigesetzt, urteilten die Richter. Dies führe zu Entzündungen und Knochenverlust.

Die Prothese sei durch ihre Konstruktion fehlerhaft, stellte das Gericht in seinen jetzigen drei Urteilen fest. Sie hätte daher gar nicht erst auf den Markt kommen dürfen. Betroffenen stehe daher auf jeden Fall Schmerzensgeld zu - auch wenn sie nicht durch Metall im Körper unter gesundheitlichen Problemen leiden. Der Hersteller trage die Verantwortung. Die Prothese, die den Angaben zufolge 2003 in Deutschland neu auf den Markt kam, werde heute nicht mehr vertrieben.

Die Urteile sind laut dem Gericht noch nicht rechtskräftig. Die am Prozess Beteiligten können Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe einlegen (Az.: 1 O 460/11, 1 O 223/12, 1 O 266/12).

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Erstellt:
6. August 2019, 13:03 Uhr

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