Gaststättengesetz

Gastgewerbe wird von Auflagen deutlich entlastet

Die Landesregierung plant eine Entrümpelung des Gaststättenrechts. Durch den Abbau von Bürokratie im Gastgewerbe wird ein Effekt im Wert von rund 13 Millionen Euro pro Jahr erwartet.

Die bisherige Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank entfällt.

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Die bisherige Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank entfällt.

Von Matthias Schiermeyer

Vom Gastgewerbe wird es mit großer Hoffnung auf Vereinfachung erwartet; nun findet am Dienstag im Ministerrat die Novellierung des Gaststättenrechts statt – eine gesetzliche Entrümpelung, heißt es in der grün-schwarzen Koalition. Im Kern geht es um die Abschaffung des Erlaubnisverfahrens. Künftig sollen gastronomische Betriebe aller Art lediglich einer Anzeigepflicht unterliegen. Damit entfällt die bestehende Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank – die Unterscheidung gegenüber Betrieben ohne Alkoholausschank wird nicht fortgeführt. Aufgegeben wird auch die präventive Prüfung der Zuverlässigkeit von Gastronomen, die bisher mit dem Alkoholausschank einherging.

Zudem soll es das schriftliche Antragsverfahren und die Vorlage umfangreicher Unterlagen nicht mehr geben. Zeit- und kostenintensive Doppelprüfungen werden vermieden. Die Eingriffsmöglichkeiten speziell der Baurechts- und Immissionsschutzbehörden bleiben unverändert.

Ministerin lobt „schlankes und effektives Regelwerk“

Die Anzeige nach dem Landesgaststättengesetz und die Gewerbeanzeige nach der Gewerbeordnung fallen zusammen, sodass angehende Gaststättenbetreiber mit nur einer Handlung ihre Anzeigepflichten erfüllen. Auch die „Gestattung“ – eine Art „Erlaubnis light“ für kurzzeitige Gastgewerbetätigkeiten aus besonderem Anlass – entfällt. Die vorübergehenden Gaststättengewerbe sind ebenfalls nur noch anzuzeigen.

„Mit der Neufassung des Landesgaststättengesetzes schaffen wir ein schlankes und effektives Regelwerk“, sagt Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU). So würden Gastronomie und Verwaltung entlastet. Schätzungen zufolge führt das neue Gesetz zu einem Entlastungseffekt von rund 3,5 Millionen Euro pro Jahr bei den Verwaltungsbehörden und von rund 9,75 Millionen pro Jahr für die Branche.

Hauptbeitrag der Wirtschaft für die Entlastungsallianz

Der Gesetzentwurf folgt den Eckpunkten, die 2024 im Rahmen der Bürokratie-Entlastungsallianz für Baden-Württemberg erarbeitet wurden. Mit dabei: der Hotel- und Gaststättenverband Dehoga, der Bäckerinnungsverband und die Kommunalen Landesverbände. Bei der Anhörung im Mai hätten alle Verbände und Organisationen den Wechsel zum Anzeigeverfahren befürwortet, so das Ministerium. Im Herbst wird der Entwurf vom Landtag beraten. Drei Jahre nach Inkrafttreten soll das Gesetz auf den Prüfstand gestellt werden.

Laut dem Statistischem Landesamt werden jährlich im Schnitt 6200 Gewerbeanzeigen im Gastronomiebereich verzeichnet. Nach Erhebungen des Wirtschaftsministeriums gibt es im Jahr ungefähr 4600 Erlaubnisverfahren (bei Gaststätten mit Alkoholausschank). Diese können nur wenige Tage dauern – aber auch Monate, etwa wenn baurechtliche Fragen zu klären sind.

Anzeigefrist von sechs Wochen steht in der Kritik

Kritik gab es zunächst, weil der Gesetzentwurf eine Anzeigefrist von sechs Wochen vor Beginn des Betriebs vorsieht – erst danach soll eine Betriebsaufnahme zulässig sein. In Betrieben des Lebensmittelhandwerks wird in der Regel kein Alkohol ausgeschenkt, sodass der Großteil der Betriebe schon nach aktueller Rechtslage lediglich einer Anzeigepflicht unterliegt. Der Bäckerinnungsverband sowie Handwerk BW monierten daher, dass die Anzeigefrist eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage wäre. Für die Betriebe seien kurzfristige Entscheidungen, beispielsweise zur Übernahme von Verkaufsstellen, Praxis. Insofern würde diese Flexibilität „erheblich eingeschränkt und die betriebliche Realität behindert“, heißt es. Nun heißt es im Gesetzentwurf, dass in Ausnahmefällen die Ausübung des Gewerbes spätestens zwei Wochen vorher angezeigt werden müsse.

Unterrichtungsnachweis für Quereinsteiger

Alle Gewerbetreibenden im Gaststättengewerbe, die als Quereinsteiger keine fachliche Ausbildung mitbringen, werden zu einer Unterrichtung – etwa über die Grundsätze des Lebensmittelrechts – durch die Industrie- und Handelskammer verpflichtet. Kostenpunkt: ca. 100 Euro pro Unterrichtung. Einen verbesserten Nachweis hatte vor allem der Dehoga-Landesverband gefordert.

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Erstellt:
21. Juli 2025, 08:52 Uhr

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