Gericht: Grabdeko nach Gutdünken in Ruhewald verboten

dpa/lsw Karlsruhe/Horb am Neckar. Eine Frau darf in einem Ruhewald das Urnengrab ihres verstorbenen Mannes nicht nach Gutdünken mit Blumen, Moos und anderen Pflanzen dekorieren. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Im vorliegenden Fall ging es um den Ruhewald Horb in Horb am Neckar (Kreis Freudenstadt). Laut Friedhofssatzung sollte der Platz, wie in Ruhewäldern üblich, naturbelassen bleiben. Die Frau sah das anders. Sie pflanzte Farn, legte kiloweise Moos nieder oder steckte Rosen in die Mooskissen. Weil die Verwaltung ihre Deko mehrfach entfernen ließ, klagte sie - und verlor. (Az.: 11 K 4427/19)

Die Stadt habe Hausrecht in dem Ruhewald und sei berechtigt gewesen, die Pflanzen zu entfernen, befand das Gericht. Außerdem stehe es der Klägerin frei, einen anderen der insgesamt 19 von der Stadt unterhaltenen Friedhöfe zu wählen.

Die Stadt sieht nach dem Ärger mit der Klägerin keinen Spielraum mehr für Entgegenkommen, so wie es in anderen, weniger gravierenden Fällen früher mitunter gehandhabt worden sei. Sogar das Laub solle da liegenbleiben wo es ist und dürfe nicht weggefegt werden, sagte Friedhofsverwalterin Anja Schneider. Dafür könnten Angehörige aber Schilder inhaltlich frei gestalten, die auf die jeweiligen Grabstellen verweisen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg wurde zugelassen.

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Erstellt:
5. Januar 2021, 16:03 Uhr

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