Zutrittsbegrenzung im Einzelhandel aufgehoben

dpa/lsw Mannheim. Hat ein Laden 39 Quadratmeter Fläche und arbeitet dort eine Verkäuferin, darf kein Kunde mehr hinein - so abstrus konnte die Corona-Verordnung in Baden-Württemberg ausgelegt werden. Ein Gericht hat diese Zutrittsbegrenzung jetzt gekippt.

Auf einer Richterbank liegt ein Richterhammer. Foto: Uli Deck/dpa/Symbolbild

Auf einer Richterbank liegt ein Richterhammer. Foto: Uli Deck/dpa/Symbolbild

Die Corona-Regelung, wonach auf 20 Quadratmetern Verkaufsfläche nur eine Person kommen darf, ist unwirksam. Das hat am Montag der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mitgeteilt. Das Gericht gab einem Eilantrag der Tchibo GmbH gegen die Bestimmung in der Corona-Verordnung des Landes statt und setzte die Zutrittsbegrenzung außer Vollzug. Wirtschafts- und Sozialministerium wollen die Verordnung in dem Bereich nun schnell ändern. Es solle eine deutlich kleinere Mindestfläche pro Person festgelegt werden, hieß es.

„Das war längst fällig“, kommentierte Sabine Hagmann, Chefin des Handelsverbands Baden-Württemberg, die Entscheidung. „Wir fordern das schon wochenlang, und man fragt sich, weshalb solche offensichtlich längst überholten und unverhältnismäßigen Regelungen erst auf Weisung des Gerichts angepasst werden können.“ Die Forderung war auch von Politikern aus Union und FDP unterstützt worden.

Die Landesregierung hatte vor Gericht argumentiert, dass die Richtgröße keine fest verbindliche Vorgabe zur Beschränkung der Kundenzahl sei, sondern lediglich ein Orientierungswert. Die Richter sahen darin jedoch einen Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen: Rechtsvorschriften müssten so gefasst sein, dass die Betroffenen die Rechtslage konkret erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Die 20-Quadratmeter-Regelung sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb unwirksam.

Das Kaffeeunternehmen Tchibo hatte auf erhebliche Umsatzeinbußen aufgrund der Zutrittsbeschränkung verwiesen. Als Beispiel nannte es einen Laden mit einer Verkaufsfläche von 39 Quadratmetern. In solch einem Fall dürften Kunden die Verkaufsstelle gar nicht erst betreten, weil sich ja schon mindestens ein Beschäftigter darin aufhalte.

„Mit seiner Entscheidung rügt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim eine rechtliche Ungenauigkeit in der Hygieneverordnung für den Einzelhandel“, sagte Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU). Sie habe sich bereits zuvor für eine Überprüfung der Hygieneverordnung und insbesondere eine Absenkung der Flächenbegrenzung eingesetzt. Der Einzelhandel sei von den Corona-Einschränkungen besonders betroffen. Man überprüfe daher fortlaufend, inwieweit die Vorgaben gelockert werden könnten.

„Wieder einmal zeigt sich die handwerklich schlechte Arbeit der Landesregierung, und ein Gericht kippt eine Verordnung“, sagte der FDP-Landtagsabgeordnete Erik Schweickert. Auch wenn die Corona-Krise eine außerordentliche Zeit sei, müssten die Verordnungen der Landesregierung nachvollziehbar, verständlich und angemessen sein. Außerdem erlaube die Infektionslage längst eine weitere Öffnung. „Die Landesregierung sollte hier Geschäften und Bürgern endlich ein angenehmeres Einkaufen ermöglichen“, forderte Schweickert.

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Erstellt:
8. Juni 2020, 11:29 Uhr

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