Verwaltungsgerichtshof Mannheim

Gerichtsurteil: Muslimin darf nicht verschleiert Auto fahren

Verkehrssicherheit gegen Religionsfreiheit? Eine Muslimin in Baden-Württemberg will beim Autofahren ihren Niqab-Gesichtsschleier nicht ablegen. Ihre Klage ist aber gescheitert.

Die Frau darf beim Autofahren keinen Niqab tragen. (Symbolbild)

© dpa/Evert-Jan Daniels

Die Frau darf beim Autofahren keinen Niqab tragen. (Symbolbild)

Von red/KNA

Musliminnen haben keinen Anspruch darauf, mit einem Niqab-Gesichtsschleier Autofahren zu dürfen. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung, die aus Sicherheitsgründen eine Verhüllung des Gesichts verbieten, seien nicht zu beanstanden, auch wenn die Religionsfreiheit der Klägerin dadurch eingeschränkt wird, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer am Montag in Mannheim veröffentlichten Entscheidung.

Ziel des Verhüllungsverbots sei der Schutz von Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer. Daher habe die Regelung Vorrang vor der Religionsfreiheit, betonten die Richter.

Die Muslimin hatte argumentiert, ihre Religion schreibe ihr vor, im öffentlichen Raum den Niqab zu tragen, der im Gesicht nur die Augenpartie offen lässt. Als Mutter von sechs Kindern sei sie zwingend auf das Auto angewiesen. Das Landesverkehrsministerium hatte ihren Antrag auf eine Ausnahme-Fahrgenehmigung mit Schleier aber abgewiesen. Ihre Klage gegen die Entscheidung scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Ähnliche - erfolglose - Klagen von Musliminnen gibt es vor verschiedenen Gerichten immer wieder.

Ministerium muss nun neu über Antrag entscheiden

Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage der Muslimin nun auch in zweiter Instanz umfassend ab. Das Gericht kritisierte aber zugleich die Argumentation des Verkehrsministeriums: Das Ministerium habe, so der Verwaltungsgerichtshof, die Ablehnung der Ausnahme-Fahrgenehmigung nicht korrekt begründet, weil es die Religionsfreiheit der Frau nicht ausreichend gewürdigt habe. Das Ministerium muss nun neu über den Antrag entscheiden. An der Ablehnung dürfte dies aber nichts ändern.

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Erstellt:
19. Januar 2026, 12:48 Uhr

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