Grundlos zugeschlagen

24-Jähriger in U-Haft muss weiter einsitzen: Amtsgericht Backnang verurteilt ihn zu zwei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung

Ein 24-Jähriger wird vom Backnanger Amtsgericht wegen mehrerer Delikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Symbolfoto: stock.adobe/fotogestoeber

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Ein 24-Jähriger wird vom Backnanger Amtsgericht wegen mehrerer Delikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Symbolfoto: stock.adobe/fotogestoeber

Von Hans-Christoph Werner

BACKNANG. Vor dem Backnanger Amtsgericht hatte sich ein 24-jähriger Mann wegen gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Polizeibeamte, Beleidigung und Sachbeschädigung zu verantworten. Er befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft.

Das Prozedere in einem Strafprozess ist dem Angeklagten nur allzu bekannt. Insgesamt zwölfmal stand er bereits vor dem Richter, zuletzt im August vergangenen Jahres (wir berichteten). Damals ging es um Drogengeschäfte. Kokain, aber auch Alkohol waren bei der Sache im Spiel, so gibt der Angeklagte zu, wegen der er erneut vor die Richterin treten muss. Rein zufällig begegnet der Angeklagte an einem März-Abend vorigen Jahres zwei jungen Männern im Bahnhof Sulzbach. Die 17 und 18 Jahre alten Schüler wollen mit dem Nahverkehrszug zu einer Party fahren. Beiden ist der Angeklagte unbekannt. Der aber meint anderes. Er spricht den 17-Jährigen an: „Kennst du mich nicht?“ Aber noch ehe dieser Antwort geben kann, versetzt ihm der Angeklagte einen Faustschlag ins Gesicht. Und weil der 18-Jährige danebensteht, erhält der den zweiten Schlag. Ersterer trägt eine aufgeplatzte Lippe davon, der Zweite ein blaues Auge und eine Schädelprellung. Die Polizei wird hinzugerufen. Der Angreifer versucht noch kurz zu fliehen, kann aber von den Beamten eingeholt werden.

Der Delinquent wehrt sich und beleidigt die Polizeibeamten

Bedauerlicherweise kann er sich nicht ausweisen. So wollen ihn die Beamten zur Identitätsfeststellung aufs Revier mitnehmen. Aber das wiederum will der Angreifer nicht. Er wehrt sich und beleidigt die Polizeibeamten. Als diese ihn schließlich in ihren Einsatzwagen bugsieren wollen, tritt er heftig gegen das Fahrzeug. Anhand seiner Fingerabdrücke kann der Schläger identifiziert werden. Denn er ist polizeibekannt. Mit seinen Untaten durch die Anklageschrift der Staatsanwältin konfrontiert, macht der Angeklagte keinen Hehl daraus. Er gesteht alles ein. Freilich habe er vor der Tat etwa eineinhalb Gramm Kokain „gezogen“ und dazu Alkohol getrunken. Nein, die Opfer seiner Schläge kannte er nicht. Und noch weniger weiß er, warum er die jungen Männer geschlagen hat. Und seine Widerborstigkeit gegenüber den Polizeibeamten entzieht sich ganz seinem Erinnerungsvermögen.

In der Gerichtsverhandlung sagen die beiden verletzten jungen Männer aus. Der Angeklagte entschuldigt sich bei ihnen. Polizist und Polizistin berichten, wie sich der Angeklagte ihnen gegenüber verhalten hat. Auch ihnen gegenüber bringt der Angeklagte sein Bedauern über sein Verhalten zum Ausdruck. Die Richterin listet die Vorstrafen des Angeklagten, wie sie im Bundeszentralregister gespeichert sind, auf. Es sind in der Hauptsache Körperverletzungsdelikte.

Für die Staatsanwältin ist die Sache klar: Die Anklage hat sich bestätigt. Geständnis und Entschuldigungen rechnet sie dem Angeklagten hoch an. Gegen ihn spricht freilich das umfangreiche Vorstrafenregister. Für ein Jahr und elf Monate will sie ihn hinter Gitter sehen. Der Verteidiger betont, dass sein Mandant seit zehn Monaten in Haft sei. Zum Teil saß er eine alte Strafe ab, zum Teil war er in Untersuchungshaft. Und die Bedingungen Letzterer sind erheblich einschränkender als normale Strafhaft. Ferner sei sein Mandant drogensüchtig. Zum Strafmaß macht er keine Angaben. Unter Einbeziehung des Gerichtsurteils vom August letzten Jahres verurteilt die Richterin den Angeklagten nach kurzer Beratungszeit zu zwei Jahren Gefängnis. Er habe grundlos völlig unbeteiligte Personen geschlagen. Neben den körperlichen Verletzungen hebt sie vor allem die psychischen Folgen des Angriffs hervor.

Es ist die Verurteilung Nummer 13. Der Angeklagte macht freilich nicht den Eindruck, als ob ihn dies besonders beschäftigen würde.

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Erstellt:
21. Januar 2020, 16:00 Uhr

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