Bundesverwaltungsgericht fällt Urteil zur GEZ

Kann man den Rundfunkbeitrag jetzt verweigern?

Eine Klägerin wollte nicht mehr zahlen, weil sie das öffentlich-rechtliche Programm für einseitig hielt. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Kann man die Zahlung verweigern?

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Kann man die Zahlung verweigern?

Von Lukas Böhl

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit einem Urteil vom 15. Oktober 2025 (Az. BVerwG 6 C 5.24) klargestellt: Der Rundfunkbeitrag ist weiterhin verfassungsgemäß, allerdings nicht bedingungslos. Eine Zahlungsverweigerung ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen denkbar.

Hintergrund des Verfahrens

Im konkreten Fall hatte eine Klägerin sich geweigert, den Rundfunkbeitrag für mehrere Monate zu zahlen. Ihr Argument: Die öffentlich-rechtlichen Sender böten weder ein vielfältiges noch ausgewogenes Programm und seien zu stark von staatlicher Meinungsmacht beeinflusst. Dadurch fehle der individuelle Vorteil, der die Zahlungspflicht rechtfertige.

Die Vorinstanzen, Verwaltungsgericht und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, wiesen die Klage ab. Sie argumentierten, der Vorteil liege in der Möglichkeit, das Angebot nutzen zu können, unabhängig davon, ob man es tatsächlich nutzt oder für ausgewogen hält.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall zurück. Begründung: Die Vorinstanzen hätten zentrale Aussagen des Bundesverfassungsgerichts von 2018 nicht hinreichend berücksichtigt. Demnach ist die Zahlungspflicht nur dann gerechtfertigt, wenn das öffentlich-rechtliche Programm dem Funktionsauftrag entspricht, also Meinungsvielfalt sichert und Orientierung im Medienangebot bietet.

Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass zwischen Beitragspflicht und Programmqualität keine unmittelbare einfachgesetzliche Verknüpfung besteht. Wer Defizite behauptet, kann daraus nicht automatisch ein Leistungsverweigerungsrecht ableiten. Dafür existieren eigene Verfahren, etwa Programmbeschwerden.

Wann der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sein kann

Die Richter definierten eine enge Ausnahme: Die Beitragspflicht wäre verfassungswidrig, wenn das Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Sender über einen längeren Zeitraum gröblich gegen die Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit verstößt.

Die Hürden dafür sind hoch. Es muss über mindestens zwei Jahre hinweg ein evidentes und regelmäßiges Defizit vorliegen. Zudem braucht es ein grobes Missverhältnis zwischen der Abgabenlast und der tatsächlichen Programmqualität. Die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt ist ein Zielwert, der sich nur annäherungsweise erreichen lässt. Der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit ist Rechnung zu tragen.

Bestätigen wissenschaftlich unterlegte Anhaltspunkte solche Defizite, muss ein Verwaltungsgericht dies aufklären und gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen.

Was das Urteil konkret bedeutet

Kurz gesagt: Ja, der Rundfunkbeitrag muss weiterhin gezahlt werden. Das Urteil bestätigt die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Abgabe. Nur wenn sich dauerhaft und nachweislich zeigt, dass ARD, ZDF und andere Anstalten ihren Auftrag nicht erfüllen, könnte sich daran etwas ändern, und zwar erst nach verfassungsgerichtlicher Prüfung.

Für Bürgerinnen und Bürger heißt das: Kritik an Qualität oder Ausrichtung kann über Programmbeschwerden oder politische Wege adressiert werden. Eine individuelle Zahlungsverweigerung ist dagegen eher aussichtslos.

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Erstellt:
16. Oktober 2025, 06:44 Uhr

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