Karlsruhe prüft Verbot von Sterbehilfe

Sechs Kläger fordern ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben

Karlsruhe /DPA - Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob das seit 2015 geltende Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Wie das Gericht am Dienstag in Karlsruhe mitteilte, wird der Zweite Senat am 16. und 17. April über sechs Verfassungsbeschwerden mündlich verhandeln. Sie richten sich gegen den Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches (StGB), der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Beschwerdeführer seien Sterbehilfevereine mit Sitz in Deutschland und der Schweiz, schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mithilfe eines solchen Vereins beenden möchten, sowie Ärzte und Palliativmediziner. Sie halten das Gesetz für zu restriktiv.

Das neue Gesetz stellt die organisierte Förderung der Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafe. Angebote der Suizidbeihilfe wie das vom Verein Sterbehilfe Deutschland von Roger Kusch sind damit untersagt. Nach dem Gesetz bleiben nahestehende Personen eines Todkranken von der Strafandrohung ausgenommen.

Die klagenden Vereine sehen Grundrechte verletzt, weil ihre Mitglieder aufgrund der Neuregelung auf dem Gebiet der Suizidhilfe nicht mehr tätig werden könnten. Die erkrankten Kläger, die selbst Suizidhilfe in Anspruch nehmen möchten, leiten den Angaben zufolge aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab. Dieses Recht umfasse auch die Möglichkeit, die Unterstützung Dritter bei der Selbsttötung in Anspruch zu nehmen. Der Paragraf 217 StGB greife unzulässig in dieses Recht ein. Die klagenden Ärzte und Palliativmediziner argumentieren, die Strafnorm stelle nicht ausreichend sicher, dass die im Einzelfall geleistete ärztliche Suizidhilfe straffrei bleibe.

Zum Artikel

Erstellt:
7. März 2019, 09:11 Uhr

Artikel empfehlen

Artikel Aktionen