Messerfall: Anklage fordert zehn Jahre

Verteidigung plädiert auf sechs Jahre Jugendstrafe: Die Plädoyers im Prozess um die Plüderhausener Attacke

Messerfall: Anklage fordert zehn Jahre

© BilderBox - Erwin Wodicka

Von Peter Schwarz

PLÜDERHAUSEN/STUTTGART. Zehn Jahre nach Erwachsenenstrafrecht wegen versuchten Mordes: Das fordert die Anklage. Sechs Jahre nach Jugendstrafrecht wegen gefährlicher Körperverletzung: Das will die Verteidigung. Die Plädoyers im Prozess um die Plüderhausener Messerattacke. Die äußeren Fakten in diesem aufwühlenden Fall sind gründlich aufgearbeitet nach vier Landgerichtstagen – am fünften geht es um Wertungen. Staatsanwältin Susanne Ehrmann und Verteidiger Jörg-Matthias Wolff: Beide arbeiten sich in ihren Plädoyers an denselben drei Kernfragen ab.

Erstens, die rechtliche Einordnung: Versuchter Mord? Oder nur gefährliche Körperverletzung? Ein „Konglomerat aus krankhafter Eifersucht, Enttäuschung, verschmähter Liebe und Rache“ habe den Angeklagten getrieben, argumentiert Staatsanwältin Susanne Ehrmann: In der Nacht auf den 15. Juli 2018 ging der 20-jährige afghanische Asylbewerber nach Plüderhausen, um einen „voll ausgeklügelten Plan“ umzusetzen. Ausgerüstet mit einem scharfen Messer, Handschuhen und einem Schal, in den er Sehschlitze geschnitten hatte, stieg er über den Balkon ins Zimmer seiner Ex-Freundin, die kurz zuvor mit ihm Schluss gemacht hatte. Als er sie nicht antraf, sondern sich plötzlich dem nichts ahnenden Vater gegenübersah, habe er „heimtückisch“ und „mit aller Wucht“ das Messer gegen den Arg- und Wehrlosen geführt und habe dem auf den am Boden Liegenden mit der Klinge acht Verletzungen zugefügt. Fazit: versuchter Mord.

„Er hat sie geliebt, er liebt sie bis heute“, sagt Verteidiger Jörg-Matthias Wolff – ging der junge Mann wirklich mit einem festen Tatplan nach Plüderhausen oder steckte er nicht eher tief in „Gefühlswirrungen“? „Es ging alles kreuz und quer in seinem Kopf, ihm war überhaupt gar nicht klar, was letzten Endes passieren würde.“ Sicher, er hatte Gesichtsmaskierung und Handschuhe dabei – aber zog sie sich, bevor er ins Haus einstieg, nicht über. Vor allem aber: Als der verletzte Vater sich aufrappelte, in ein Nebenzimmer taumelte und über ein Fenster aufs Dach floh, hätte der Eindringling „problemlos nachsetzen“ können – „wenn er es denn gewollt hätte“. Stattdessen ließ er ab und stahl sich davon; ein „strafbefreiender Rücktritt“ vom versuchten Mord. Fazit: gefährliche Körperverletzung.

Angeklagter hört mit schamvoll gesenktem Kopf zu

Zweitens, die Persönlichkeit des Angeklagten: Ist er nach Erwachsenen- oder nach Jugendstrafrecht zu verurteilen?

Wer unter 18 ist, bei dem greift Jugendrecht, das tendenziell niedrigere Strafmaße und eine weniger rigide Form des Haftvollzugs vorsieht; wer mindestens 21 ist, büßt nach Erwachsenenrecht. Bei jungen Menschen zwischen 18 und 21 Jahren aber spricht das Gesetz von „Heranwachsenden“: Ob sie so oder so zu bestrafen sind, hängt vom Stand ihrer Persönlichkeitsentwicklung ab.

Reifeverzögerungen? Dieser Mensch, sagt die Anklägerin, habe „früh gelernt, selbstständig zu agieren“; schon als Neunjähriger täglich nach Schulschluss in einer Schneiderei gearbeitet; mit 16 Jahren die neunmonatige Flucht über Pakistan, die Türkei und Bulgarien bewältigt; und in Deutschland neben der Schule gejobbt. Dies sei „kein großer Junge“, sondern „ein junger Mann“.

Hier sitze ein entwurzelter, noch ungefestigter Mensch, der mit 16 Jahren allein aus der Heimat fliehen musste, weil die Taliban ihn rekrutieren wollten, sagt der Verteidiger. Der Neuankömmling in Deutschland habe sich zwar ordentlich integriert, aber es stand „alles auf sehr wackligen Beinen“. Der jugendlich unreife Ton, den er auf WhatsApp anschlug, die Tatsache, dass er deutsche Gasteltern, bei denen er nur zwei Monate lang wohnte, gleich „Mama“ und „Papa“ nannte – das lasse tief blicken.

Drittens, das Strafmaß: Bis zu 15 Jahren bei versuchtem Mord, bis zu zehn bei gefährlicher Körperverletzung? Weniger? Für den jungen Mann, zählt die Anklägerin auf, spreche: Die Tat blieb im Versuchsstadium stecken; der Angeklagte habe zumindest in groben Zügen gestanden; er ist nicht vorbestraft. Gegen ihn spreche, neben der „hohen kriminellen Energie“ bei Planung und Umsetzung, was er angerichtet hat: Der Familienvater hat nicht nur böse Schnittverletzungen erlitten, das Leben der ganzen Familie wurde „komplett über den Haufen geworfen“. Deshalb: zehn Jahre.

Es sei klar, betont der Verteidiger, dass dieser junge Mann „hier in Deutschland sicher nie wieder auf freien Fuß“ kommen werde: Sein Asylantrag sei abgelehnt, „er wird abgeschoben werden“ nach Verbüßung der Haft. Deshalb: sechs Jahre.

Der Angeklagte hört all dem mit schamvoll gesenktem Kopf zu, danach erhält er das letzte Wort: Er bittet nicht um milde Bestrafung, er habe „keine Angst vor dem Gefängnis. Von Herzen möchte ich mich bei allen entschuldigen. Ich bereue tiefstens, was ich getan habe.“ Urteilsverkündung ist am kommenden Dienstag.

Info
Familie ist gezeichnet

Dass der Familienvater bis heute „körperlich gezeichnet“ ist, sich immer noch „schwertut beim Laufen“ – dies sei womöglich die weniger dramatische Nachwirkung dieser Tat, betonte Nebenklagevertreter Jens Rabe, Anwalt der betroffenen Familie, in seinem Plädoyer. Schlimmer seien die Bedrückungen, mit denen sich der Vater, seine Frau, die Tochter plagen. Es sei ihnen schwergefallen, überhaupt zurückzukehren „ins eigene Haus“: Dieser „Ort des Rückzugs“ sei nun schwer belastet.

Die Familie wolle dem Angeklagten dennoch „vergeben“ – das sei „kein naives Zugehen auf den Täter“, sondern „Ausdruck einer bewundernswerten Haltung“: Die Betroffenen wollen sich nicht hinabziehen lassen in einen Sog aus Hass und Bitterkeit.

Vom Angeklagten, betonte Rabe, hätte der Familienvater „sich ein klareres Signal gewünscht“, nämlich die Bereitschaft, schonungslos offen „in den Spiegel zu schauen“ und nicht nur die äußeren Tatumstände zu gestehen, sondern ehrlich Rechenschaft abzulegen über die finsteren Gefühle und Motive in der Tatnacht.

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Erstellt:
6. Februar 2019, 06:00 Uhr

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