Weitgehende Lockerungen für Geimpfte und Genesene ab Montag

dpa/lsw Stuttgart. Erst rund 24 Stunden vor dem Inkrafttreten am Montag veröffentlichte die Landesregierung die angekündigte neue Corona-Verordnung. Das Papier enthält wichtige Regelungen für den künftigen Alltag der mehr als elf Millionen Menschen in Baden-Württemberg.

Menschen tanzen in einem Club. Foto: Felix Kästle/dpa/Symbolbild

Menschen tanzen in einem Club. Foto: Felix Kästle/dpa/Symbolbild

Viele Bereiche des öffentlichen Lebens in Baden-Württemberg stehen von diesem Montag an nur noch Menschen offen, die entweder von einer Corona-Infektion genesen, gegen das Virus geimpft oder aktuell negativ getestet sind. Das geht aus der neuen Corona-Verordnung hervor, die das Staatsministerium in der Nacht zum Sonntag in Stuttgart veröffentlichte. Damit ist klar: Für vollständig geimpfte und genesene Menschen werden die Corona-Beschränkungen im Südwesten inzidenzunabhängig weitgehend aufgehoben, die Maskenpflicht bleibt allerdings vielerorts bestehen.

Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss in Zukunft in zahlreichen Bereichen einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Das gilt unter anderem für Besuche in Krankenhäusern, Altenheimen, Museen, Hotels, Fitnessstudios, bei Ausstellungen, beim Friseur sowie etwa bei Restaurantbesuchen in Innenräumen. Ausgenommen von der Testpflicht sind unter anderem noch nicht eingeschulte Kinder. Schüler müssen nach Regierungsangaben ebenfalls keine separaten Tests vorweisen, sofern sie schon in ihrer Schule einer regelmäßigen Corona-Testung unterliegen. Ein entsprechender Nachweis müsse allerdings erbracht werden.

All diese Regeln werden unabhängig von der bisher in vielen Bereichen maßgeblichen Sieben-Tage-Inzidenz einzelner Stadt- oder Landkreise angewendet und gelten für ganz Baden-Württemberg. Für ungeimpfte und nicht genesene Gäste von Clubs und Diskotheken ist kein Antigen-Schnelltest ausreichend, sondern hier muss im Vorfeld sogar ein negativer PCR-Test gemacht werden, der beim Eintritt maximal 48 Stunden alt sein darf und vergleichsweise teuer ist.

Bisherige Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Feiern und Veranstaltungen werden komplett aufgehoben. Anderswo bleibt - auch für Geimpfte und Genesene - die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form erhalten. Sie gilt etwa im öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel, in Hotels, Büchereien, bei den allermeisten nicht-privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie beispielsweise auch am Arbeitsort, sofern hier ein Abstand von 1,50 Metern zum Nebenmann oder zur Nebenfrau nicht dauerhaft eingehalten werden kann. In der Schule gilt nach den Sommerferien ab dem 13. September für zunächst zwei Wochen ebenfalls eine generelle Maskenpflicht im Unterricht.

Großveranstaltungen wie Theater- und Konzertaufführungen, Stadt- und Volksfeste, Festivals oder Sportevents sind prinzipiell unter Vollauslastung möglich, wenn nicht mehr als 5000 Menschen teilnehmen. Geht die Besucherzahl darüber hinaus, dürfen die zur Verfügung stehenden Plätze nur noch zur Hälfte besetzt werden - bis zu einer Grenze von maximal 25.000 Menschen. Finden die Events im Freien mit weniger als 5000 Menschen statt und unter der Prämisse, dass immer ein Abstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann, verlangt das Land von Ungeimpften und Nicht-Genesenen keinen Test.

Allerdings hatten zuletzt mehrere Veranstalter schon schärfere Maßnahmen angekündigt. Einige wollen beispielsweise nur Geimpfte und Genesene reinlassen oder Nicht-Geimpften allenfalls ein kleineres Kontingent an Tickets zur Verfügung stellen. Die Veranstalter können in der Regel so vorgehen, weil sie über das Hausrecht verfügen.

Die grün-schwarze Landesregierung teilte mit, man behalte sich zusätzliche Maßnahmen vor, wenn das Ausbruchsgeschehen sich verstärke und eine „Überlastung des Gesundheitswesens“ drohe. Dazu werde man neben der Sieben-Tage-Inzidenz auch die Auslastung der Intensivbetten, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe fortlaufend beobachten.

Die Antigen-Schnelltests sollen noch bis zum 11. Oktober vom Steuerzahler finanziert werden, anschließend müssen die Bürger dafür selbst zahlen. Auch hier gibt es einige Ausnahmen - etwa für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt - darunter Schwangere sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. PCR-Tests, die für Discos und Clubs gebraucht werden, sind in der Regel schon jetzt kostenpflichtig und nochmals deutlich teurer.

© dpa-infocom, dpa:210815-99-847278/4

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Erstellt:
15. August 2021, 09:51 Uhr

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