Party erst geduldet, dann doch angezeigt

Geburtstag ungefragt auf fremdem Gartenstück gefeiert – Junge Frauen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen

Vor dem Jugendrichter des Amtsgerichts Backnang haben sich zwei 20 Jahre alte Frauen, Zwillingsschwestern, wegen Hausfriedensbruch zu verantworten. Eine davon hat ihren Geburtstag auf fremden Gelände gefeiert. Der Richter kann keinen Vorsatz erkennen – Freispruch.

Party erst geduldet, dann doch angezeigt

© BilderBox - Erwin Wodicka

Von Hans-Christoph Werner

BACKNANG/ASPACH. Die beiden jungen Frauen sind empört. Warum sie diesen „Brief“ – gemeint ist die Einladung zur Gerichtsverhandlung – bekommen haben? Wo doch die eine der beiden gar nicht zugegen war. Und außerdem waren doch noch andere beteiligt. Warum diese nicht auch vorgeladen sind?

Aber der Reihe nach. Eine junge Frau im Ort wird 18. Und das soll gebührend gefeiert werden. Eine entsprechende Einladung geht in die Welt hinaus, vermutlich auf digitalem Wege. Junge Leute sehen das nicht so eng: Wer kommt und noch jemanden mitbringt – auch in Ordnung. Weil gerade Sommer ist, will man im Freien feiern. Die Suche nach einer geeigneten Location ist auch schnell erledigt. Der CVJM – und schließlich heißt das doch: Christlicher Verein junger Menschen – hat zwei Grundstücke im Ort. Das eine, nicht eingezäunt, ist hervorragend geeignet. Dass da ein Schild steht mit der Aufschrift „Privatgrundstück. Betreten verboten“, was soll’s? Schon des Öfteren wurde hier gefestet. Der CVJM kann ein Lied davon singen. So etwas wie Gewohnheitsrecht hat sich da entwickelt. Die Partyclique kommt an einem Abend im August 2019 zusammen. Ein Mitglied des CVJM, so muss man vermuten, kommt am selbigen Abend vorbei. Bedauerlicherweise haben sich die jungen Leute seinen Namen nicht gemerkt. Dieser lässt sich den „Perser“ (Personalausweis) der Geburtstagsfrau zeigen und findet alles in Ordnung, wenn die Gruppe anderntags wieder sauber aufräumt. Das soll, so die jungen Leute, kein Problem sein.

Unter den Festgästen eine der Angeklagten, die andere verbringt den Abend lieber mit ihrem Freund. Am Vormittag des anderen Tages – noch sechs Partygänger sind zugegen – kommt wieder ein Mitglied des CVJM vorbei. Aber ein anderer. Unglücklicherweise ist er der, der für den Platz eigentlich zuständig ist. Und beim Anblick dessen, was da in der vorangegangenen Nacht abgegangen ist, ist er „not amused“.

Im Gegenteil: Zum Betreiben des Grills hat sich die Festgemeinschaft offenbar auch beim Brennholz des Nachbarn bedient. So droht Ärger mit diesem. Der CVJM-Vertreter ist so empört, dass er gegen zwei Festteilnehmer, die er offenbar namentlich kennt, Anzeige erstattet. Er muss allerdings auch gestehen, dass er die Zwillingsfrauen nicht auseinanderhalten kann. Er hat eine der Angeklagten gesehen. Aber weil er nicht zu sagen wusste, wer die eine gewesen ist, zeigte er vorsorglich beide an. Leider versäumen es aber auch die jungen Leute, sich gegenüber dem Empörten auf die Abmachung mit dem Herrn des Vorabends zu berufen.

Erst die Mutter stoppt den Redefluss ihrer beiden Töchter

So fertigt die Polizei Vernehmungsprotokolle. Die ganze Sache geht ans Amtsgericht. Der Anzeigenerstatter kann vor dem Jugendrichter nicht erklären, wer da zu Beginn der Party mit den jungen Leuten eine Abmachung getroffen hat. Auch das Schild erwähnt er. Und dass schon des Öfteren auf dem Platz gefeiert wurde, und der Verein immer wieder damit Schwierigkeiten hat. Und dass das Grundstück nicht eingezäunt ist.

Weitere Zeugenbefragungen beweisen, dass nur eine der beiden Angeklagten zugegen war. So bleibt nur die andere, der man den Vorwurf des Hausfriedensbruchs machen könnte. Aber kann man wirklich? Der Jugendrichter sinniert über das weitere Vorgehen. Die Beweisaufnahme wird geschlossen, der Staatsanwalt hat das Wort. Der sagt: Der Vorwurf Hausfriedensbruch ist der verbleibenden Angeklagten nicht nachzuweisen.

Die beiden Beschuldigten, zum „Letzten Wort“ gefordert, sind noch immer im Empörungsmodus. Sie haben, obwohl ihnen freigestellt, ihre Coronaschutzmasken im Gerichtssaal nicht abgenommen und müssen deshalb etwas lauter reden. So verstärkt sich der Eindruck, dass sie sich über ihre Vorladung noch immer nicht beruhigen können. Nach wie vor finden sie die ganze Sache unfair. Und wenn schon sie, dann auch die anderen. Sie zählen die Namen derer auf, die auch dabei gewesen sind. Erst die Mutter der beiden Angeklagten, die der Verhandlung als Zuhörerin gefolgt war, stoppt durch eine kurze Bemerkung den Redefluss der Töchter. Der Richter kann es sich nicht verkneifen: Ein letztes Wort anderer Art. Sein gleich darauf erfolgendes Urteil: Freispruch. Der Anklagepunkt Hausfriedensbruch, so führt er aus, scheitere am Vorsatz. Der ist nicht nachzuweisen. Und was die Anzeige überhaupt angeht, warum sie erstattet wurde, dazu bemerkt er: „Motiverforschung hierzu erspare ich mir.“ Gelöst ziehen die beiden jungen Frauen mit Mutter und Freunden, die vor dem Gerichtssaal gewartet haben, davon.

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Erstellt:
2. Mai 2020, 16:00 Uhr

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