Polizist aus Bayern scheitert mit Tattoo-Klage

dpa Leipzig. Darf sich ein bayerischer Polizist „Aloha“ auf den Unterarm tätowieren lassen? Zweimal schon blieb eine Klage des Mannes erfolglos. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden.

Der Beamte zieht vor Gericht, weil er sich den Schriftzug „Aloha“ auf den Unterarm tätowieren lassen will, was laut Bayerischem Beamtengesetz verboten ist. Foto: Britta Schultejans/dpa

Der Beamte zieht vor Gericht, weil er sich den Schriftzug „Aloha“ auf den Unterarm tätowieren lassen will, was laut Bayerischem Beamtengesetz verboten ist. Foto: Britta Schultejans/dpa

Der Traum von „Aloha“ als Tattoo auf dem Unterarm wird sich für einen bayerischen Polizisten nicht erfüllen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies eine Klage des Mannes in dritter Instanz zurück (Az.: BVerwG 2 C 13.19). Bayerische Polizeivollzugsbeamte dürfen sich nicht sichtbar an Unterarm, Händen, Kopf oder Hals tätowieren lassen, so das Gericht. Das Verbot ergebe sich aus dem Beamtengesetz des Freistaates.

„Das ist natürlich enttäuschend. Ich finde, es ist nichts Schlimmes, tätowiert zu sein“, sagte der Hauptkommissar Jürgen Prichta nach dem Urteilsspruch. Während der Verhandlung hatte der 43-Jährige den Bundesrichtern auch erläutert, warum ihm „Aloha“ in 15 mal 6 Zentimetern auf dem Unterarm so wichtig sei.

„Ich war mit meiner Frau in den Flitterwochen auf Hawaii - und das war ein traumhafter Urlaub. Seitdem schmücken mich an anderen Stellen Figuren und Symbole aus dem Hawaiianischen. Das gefällt mir halt.“ Er sei kein schlechterer Polizist, nur weil er tätowiert sei.

Der Anwalt des Beamten, Christian Jäckle, hatte einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht seines Mandaten moniert. Diesen Eingriff sahen auch die Bundesrichter - stuften ihn aber als milderen Fall ein.

Sie setzten sich hauptsächlich mit dem Bayerischen Beamtengesetz auseinander, das in Artikel 75 besagt, dass eine oberste Dienstbehörde „nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen“ treffen dürfe. Dazu zählten auch „nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale“ - wie eben Tattoos.

Diese Regelung im Beamtengesetz sei ein für Polizeivollzugsbeamte „hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot“ von Tätowierungen, erklärte der Vorsitzende Richter Ulf Domgörgen. Eine äußerlich erkennbare Tätowierung sei nicht mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von Uniformträgern vereinbar. Das individuelle Interesse eines Beamten müsse hinter der Notwendigkeit eines neutralen Erscheinungsbildes der Polizei zurücktreten.

Dies sieht auch Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) so. Schließlich wisse jeder, der zur Polizei gehe, schon vorher, dass er sich nicht derart sichtbar tätowieren lassen dürfe. „Nach dem klaren Urteil heute vom Bundesverwaltungsgericht sehen wir natürlich erst recht keinen Anlass, an unserer bisherigen Praxis etwas zu ändern“, sagte Herrmann dem Radiosender Antenne Bayern.

Zu tätowierten Polizisten gehen die Haltungen in den Bundesländern allerdings auseinander - auch weil es immer schwieriger wird, Nachwuchs zu finden. Berlin etwa duldet inzwischen sichtbare Tätowierungen „minderer Größe“, Rheinland-Pfalz schreibt vor, dass sie abgedeckt werden müssen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied am Donnerstag in einem Eilverfahren, dass das Land Nordrhein-Westfalen einen Polizeianwärter nicht wegen eines großflächigen Löwen-Tattoos auf der Brust ablehnen darf (Az.: 6 B 212/20).

Der stellvertretende Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Jürgen Köhnlein, sagte, das Leipziger Urteil bringe Rechtssicherheit für Bayern. Was die Zukunft angeht, müsse man allerdings sehen. Jedes Jahr würden im Freistaat schätzungsweise 300 bis 400 Bewerber für den Polizeidienst abgelehnt, weil sie tätowiert sind. „Tattoos sind in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Und die Polizei rekrutiert aus dieser Mitte der Gesellschaft ihre Bewerber.“

Die Bundesverwaltungsrichter machten deutlich, dass das Thema Tätowierungen durchaus Sprengkraft berge. Polizist Prichta, dem nur eine Genehmigung verwehrt wurde, sei ein weniger schwerer Fall. Aber gravierendere Grundrechtseingriffe seien denkbar - etwa wenn Bewerber wegen Tätowierungen abgelehnt werden und man so in ihre Berufsfreiheit eingreife. Oder wenn ein Dienstherr die Entfernung eines Tattoos fordere. Das wäre ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. „Ich glaube nicht, dass es der letzte Fall ist, der das Gericht beschäftigen wird“, sagte Richter Domgörgen.

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Erstellt:
14. Mai 2020, 04:55 Uhr

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