RP Stuttgart: Kinderballone können Luftfahrt gefährden

dpa/lsw Stuttgart. Mit Gas gefüllte Ballons können den Luftverkehr gefährden - auf diesen Umstand hat das Regierungspräsidium (RP) Stuttgart hingewiesen. So sei das Steigenlassen solcher Ballons in einer Entfernung von 1,5 Kilometern von Flugplätzen verboten. „Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die großen Verkehrsflughäfen des Landes als Flugplätze im Sinne des Gesetzes definiert sind, sondern ebenso die sonstigen über 200 Landeplätze und Segelfluggelände in Baden-Württemberg“, heißt es in einer Mitteilung vom Mittwoch.

Das Verbot gelte auch für die über 80 Hubschrauberlandeplätze an Kliniken im Südwesten. Da sich diese meist in Nähe dicht besiedelter Städte befinden, werde der Abstand von 1,5 Kilometern schnell unterschritten, warnen die Fachleute.

Das RP Stuttgart ist als Landesluftfahrtbehörde für das ganze Land Baden-Württemberg zuständig und kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen. „Voraussetzung ist, dass von den Kinderballonen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht“, heißt es.

Sei geplant, dass solche Ballons im kontrollierten Luftraum oder über Flugplätzen massenhaft, „also mehr als 500 Stück, oder gebündelt aufsteigen“, müsse beim zuständigen Tower eine Freigabe eingeholt werden. Wer sich nicht daran hält, gefährde den Luftverkehr. „Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann“, heißt es warnend vom RP.

© dpa-infocom, dpa:210428-99-387199/2

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Erstellt:
28. April 2021, 14:02 Uhr

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