Nachteile des Winters

Schippen und Streuen vor der eigenen Haustür ist Pflicht

Schneeräumen ist in Deutschland eine Bürgerpflicht und gesetzlich vorgeschrieben. Wer das Schneeschippen verweigert, muss mit einem Bußgeld rechnen. Auch wann man der weißen Pracht zu Leibe rücken muss, ist genau geregelt. Ein Überblick über das geltende Recht.

So schön Schnee und Eiskristalle auch sind, bringt die weiße Pracht auch unangenehme Seiten und gewisse Pflichten mit sich. Schneeräumen ist so eine.

© Imago/Chromorange

So schön Schnee und Eiskristalle auch sind, bringt die weiße Pracht auch unangenehme Seiten und gewisse Pflichten mit sich. Schneeräumen ist so eine.

Von Markus Brauer/AFP

 Das neue Jahr beginnt in vielen Teilen Deutschlands mit Schnee und Schneeregen, der für winterlich-glatte Straßenverhältnisse sorgt. Dem Deutschen Wetterdienst zufolge wird das Wetter in den nächsten Tagen anhalten, Schneeschauer oder Graupelgewitter sind vor allem in der Nordhälfte weiterhin zu erwarten. Hauseigentümer sollten deshalb jetzt Schneeschaufel und Sand bereit stellen. Fragen und Antworten:

Nachlässigkeit oder Pflichtverweigerung? Geht gar nicht!

Winter in Deutschland. Doch so schön Schnee und Eiskristalle auch sind, bringt die weiße Pracht auch unangenehme Seiten und gewisse Pflichten mit sich. Schneeräumen ist so eine.

Überfrierende Nässe und Schnee können Gehwege in spiegelglatte Rutschbahnen verwandeln und so zur Gefahr für Fußgänger werden. Damit nichts passiert, sind Immobilieneigentümer gefragt. In Stuttgart auch in Form der „Kehrwoche“. Bei Nachlässigkeit oder Pflichtverweigerung kann es sogar Bußgelder geben.

Wer ist für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich?

In der Regel sind die Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst verantwortlich. Die Aufgabe kann auch auf die Mieter übertragen werden - aber nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nach Angaben des Deutschen Mieterbunds nicht aus. Demnach gibt es auch kein Gewohnheitsrecht, wonach Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

Wann und in welchem Umfang muss geräumt und gestreut werden?

In den Satzungen der Kommunen ist meist eine Räum- und Streupflicht vom frühen Morgen bis zum späten Abend vorgesehen. Geräumt werden muss laut Mieterbund in der Regel von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr oder 9 Uhr. In Ausnahmefällen kann aber auch eine Räumung außerhalb dieser Zeiten notwendig sein.

Die Gehwege vor dem Haus müssen mindestens anderthalb Meter breit geräumt und gestreut werden, damit zwei Menschen aneinander vorbeipassen. Geräumte Zugänge zum Hauseingang, zu den Mülltonnen oder den Garagen sollten mindestens einen halben Meter breit sein. Wer Schnee vom Grundstück auf den Gehweg oder die Fahrbahn schiebt, riskiert übrigens mancherorts ein Bußgeld.

Womit sollte gestreut werden?

Dafür sollte Sand, Kies oder Split verwendet werden, um die Flächen abzustumpfen. Streusalz ist in vielen Orten aus Umweltgründen verboten oder nur bei extremer Glätte oder Eisregen erlaubt.

Wie oft muss geräumt oder gestreut werden?

Das ist immer wieder ein Fall für Gerichte. Bei Dauerschneefall zum Beispiel muss aber nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch wenig oder gar nicht mehr schneit, muss zum Besen gegriffen werden. Oftmals gilt eine Frist von einer halben Stunde nach Ende des Schneefalls.

Bei Glatteis besteht sofortige Streupflicht. Ist für die Nacht Glatteis angekündigt, darf auch nicht bis zum nächsten Morgen gewartet werden, sondern es muss vorbeugend gestreut werden. Zudem müssen Eigentümer oder verantwortliche Mieter andere Menschen – etwa Nachbarn – um Hilfe bitten, wenn sie selbst verhindert sind.

Wer kommt für Schäden auf?

Stürzt ein Fußgänger und verletzt sich, drohen hohe Ansprüche des Betroffenen. Für Mieter oder Bewohner eines Einfamilienhauses besteht dann laut dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft Schutz durch die private Haftpflichtversicherung.

Wer darüber hinaus vorsätzlich oder fahrlässig der Räum- und Streupflicht vor seinem Haus nicht nachkommt, zum Beispiel weil er im Urlaub ist, dem drohen jedoch Geldbußen von bis zu zehntausend Euro.

Vermieter, Besitzer eines Mehrfamilienhauses oder Eigentümergemeinschaften brauchen demnach eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese Versicherungen können laut Verbraucherschützern auch einspringen, wenn ein Passant durch herabrutschenden Schnee vom Dach oder Eiszapfen verletzt wird - und zwar wenn Mieter oder Eigentümer eine Schuld trifft.

Droht ein Bußgeld für Verweigerer?

Die Pflicht zum Schneeräumen ist gesetzlich festgeschrieben, doch nicht jedes Bundesland ahndet es, wenn der Gehweg nicht vom Schnee befreit wird. Selbst wenn kein Bußgeld verlangt wird, kann es teuer werden. Verletzt sich ein Passant, weil er ausrutscht, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld entstehen.

In Baden-Württemberg beträgt das Bußgeld für Schneeräum-Verweigerer bis zu 500 Euro.

Zum Artikel

Erstellt:
2. Januar 2026, 13:32 Uhr

Artikel empfehlen

Artikel Aktionen