So ist die Leichenschau im Land geregelt
Begutachtung Die Leichenschau ist die Untersuchung eines Leichnams. Jedes Land hat eigene Regelungen. In Baden-Württemberg ist laut Bestattungsgesetz für Verstorbene und totgeborene Kinder ab 500 Gramm Geburtsgewicht eine Leichenschau Pflicht. Hat der hinzugerufene Arzt Zweifel an einem natürlichen Tod, muss die Polizei verständigt werden. Im Unterschied zur Obduktion wird bei der Leichenschau der Tote nur von außen begutachtet.
KostenträgerBis 2003 wurden die Kosten für die Leichenschau über das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen kompensiert. Dies wurde abgeschafft. Seitdem zahlen die Angehörigen des Verstorbenen die Leichenschau aus eigener Tasche.
FixbetragDie Kosten dafür sind in der seit 1996 nicht mehr angepassten Gebührenordnung für Ärzte festgeschrieben. Demnach kann ein Arzt 33 Euro oder, wenn die Leichenschau wegen des Zustands der Leiche schwierig ist, 51 Euro verlangen. Dass die Krankenkassen diese Kosten übernehmen, wird immer wieder gefordert, ist bislang aber nicht vorgesehen. (lsw)