Es ist wieder an der Zeit

So können Sie bei der Steuererklärung sparen

Jedes Jahr das gleiche Drama: Die Erstellung der Steuererklärung steht bevor. Einigen Betroffenen treibt das schon lange vor Abgabeschluss die Schweißperlen auf die Stirn. Doch das muss nicht sein.

Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? Dann kann das Finanzamt bei Fristversäumnis einen Verspätungszuschlag erheben.

© Bernd Weißbrod/dpa

Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? Dann kann das Finanzamt bei Fristversäumnis einen Verspätungszuschlag erheben.

Von dpa/Markus Brauer

Die jährliche Steuererklärung ist für viele Pflicht, für manche Kür. Aber für fast alle ein Projekt, das gern mal aufgeschoben wird. Doch je besser die zur Erstellung notwendigen Unterlagen vorbereitet werden, desto schneller ist die Erklärung erstellt , desto geringer das Risiko, relevante Abzüge zu übersehen. Und: Vielleicht können Sie noch etwas dabei sparen. Das sind unsere Tipps:

Zentraler Sammelort

Steuerexpertin Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler rät zu einem simplen, aber wirkungsvollen System: „Einem zentralen Sammelort, analog oder digital.“

So sollten Steuerzahler in einem Ordner „Steuer 2025“ sämtliche Belege abheften und sortieren, die später Eingang in die Steuererklärung finden sollen. Geschickt gewählte Unterordner wie „Beruf“, „Vorsorge“, „Spenden“ oder „Immobilien“ beugen später lästigen Suchen vor.

Relevante Belege

  • Vom Arbeitgeber kommt die Lohnsteuerbescheinigung, die Basis jeder Erklärung. Schon jetzt sollten zudem die Pendeltage zur Arbeit und die einfache Entfernungskilometerzahl dorthin notiert werden. Auch die Anzahl der Homeoffice-Tage sollte fein säuberlich ermittelt werden. Sie lassen sich später pauschal ohne Einzelquittung ansetzen.
  • Gekaufte Arbeitsmittel wie Laptop, Software oder Fachliteratur gehören ebenfalls in die Sammlung, genauso Fortbildungs- und Dienstreiseabrechnungen mit Tickets und Hotelkosten, sofern diese nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden.
  • Bei Vorsorge und Gesundheit lohnt der genaue Blick: Nachweise zu Kranken- und Pflegeversicherungen, aber auch zu außergewöhnlichen Belastungen wie einer Sehhilfe, einem zahnärztlichen Eingriff, Medikamenten oder Therapiefahrten können die Steuerlast senken. Voraussetzung ist, dass der zumutbare Eigenanteil, der sich unter anderem nach dem Einkommen und dem Familienstand richtet, überschritten wurde.
  • Gemeinnützige Spenden erfordern Quittungen, Ehrenamts-Pauschalen eine Bescheinigung des Trägers.
  • Häufig unterschätzt werden Abzüge rund um die eigenen vier Wände. Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich relevant, entscheidend ist der ausgewiesene Arbeitsanteil.
  • Für Familien zählen zudem Betreuungs- und Kitakosten. Diese sind im Veranlagungsjahr 2025 bis zu 80 Prozent absetzbar, maximal jedoch in Höhe von bis zu 4800 Euro pro Jahr und Kind.

Abgabeschluss

Für Vermieter wird die Vorbereitung schnell komplex. Grundsteuerbescheide 2025, Mietübersichten, Makler-, Notar- und Reparaturrechnungen, Darlehenszinsen oder Bauunterlagen für die Abschreibung sollten lückenlos abgelegt werden. Eine standardisierte Benennung der Dateien erleichtert später die Eingabe per Elster oder Software und hilft bei möglichen Rückfragen des Finanzamts.

  • „Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung 2025 ist für pflichtveranlagte Steuerzahler ohne steuerliche Beratung der 31. Juli 2026“, erklärt Daniela Karbe-Geßler.
  • Wer sich bei der Erstellung seiner Steuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater unterstützen lässt, hat für die Abgabe bis zum 1. März 2027 Zeit.
  • Steuerzahler, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, haben sogar vier Jahre Zeit – also bis zum 31. Dezember 2029.

Berufliche Ausgaben

1230 Euro: So viel Steuerabzug nimmt der Fiskus schon unter dem Jahr automatisch von den Einkünften jedes Arbeitnehmers vor. Die Entlastung durch den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll dazu dienen, die Kosten abzufedern, die Beschäftigten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen – also etwa für den Arbeitsweg, die Arbeit im Homeoffice, Arbeitsmittel, Fort- und Weiterbildungen etc..

„Wer nachweislich höhere berufsbedingte Ausgaben als 1230 Euro im Jahr hat, kann die tatsächlichen Kosten geltend machen und ist nicht auf den Pauschbetrag beschränkt“, erläutert Steffen Gall vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Darum kann es sich lohnen, einmal nachzurechnen, falls der Schwellenwert fast erreicht oder bereits überschritten ist.

  • Fazit: Sämtliche berufliche Aufwendungen gehören in die „Anlage N“ der Steuererklärung.

Ausgaben für Handwerker

Leckt der Wasserhahn schon länger, muss die Heizung repariert oder eine Küche eingebaut werden? Wer für solche Tätigkeiten Handwerker ins Haus holt, kann Teile der Kosten von der Steuer absetzen. Maximal 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind bis zu einer Grenze von 1200 Euro absetzbar. Materialkosten sowie Kosten für Verbrauchsmittel bleiben außen vor.

Voraussetzung für die Absetzbarkeit: Das Haus oder die Wohnung muss von Ihnen selbst bewohnt werden, außerdem darf es sich nicht um einen Neubau handeln. Die Rechnung muss zudem unbar, also zum Beispiel per Überweisung, bezahlt werden.

  • Fazit: Eingetragen werden die Kosten später in die „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“.

Krankheitskosten

Medikamente, Krankengymnastik, Zahnbehandlungen oder eine Brille: All das kann Steuerzahler übers Jahr hinweg viel Geld kosten, wenn die Krankenkasse nicht oder nur teilweise dafür aufkommt.

Krankheitskosten können zwar steuerlich geltend gemacht werden. Sie wirken sich aber nur dann aus, wenn sie eine zumutbare finanzielle Belastung überschreiten, die vom individuellen Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt. Steffen Gall zufolge liegt diese zumutbare Belastung etwa bei einem bis sieben Prozent der Einkünfte. Erst der Betrag über dieser Grenze wirke sich steuermindernd aus.

„Voraussetzung für den Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ist jedoch der Nachweis der Zwangsläufigkeit dieser Koste“, betont David Martens vom BVL. Bei Arzneien zum Beispiel muss es sich daher um verschreibungspflichtige Medikamente handeln, präventive Maßnahmen werden nicht gefördert.

  • Fazit: Die Aufwendungen werden in die „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ der Steuererklärung eingetragen werden.

Spenden

Das Finanzamt berücksichtigt pro Jahr Spenden bis zu einer Höhe von 20 Prozent der eigenen Gesamteinkünfte. Liegt die Spendenhöhe darüber, können überschüssige Beträge in die Folgejahre vorgetragen werden und dort erneut für Steuereinsparungen sorgen.

Für Spendensummen oberhalb von 300 Euro benötigt es ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigungen. „Für kleinere Beträge darunter reicht ein Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug als Nachweis“, erklärt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern.

  • Fazit: Die Spenden werden in die „Anlage Sonderausgaben“ der Steuererklärung eingetragen.

Freistellungsauftrag

Ob Tagesgeld, ETFs oder Anleihen: Werfen Kapitalanlagen Erträge in Form von Zinsen, Dividenden oder Kupons ab, können diese unter Umständen steuerfrei sein. Denn bis zu einer Höhe von 1000 Euro müssen einzeln veranlagte Steuerzahler solche Erträge nicht versteuern, für zusammen veranlagte Ehepaare erhöht sich der Sparerpauschbetrag auf 2000 Euro.

Doch einfach so berücksichtigen Banken und Sparkassen die Freibeträge nicht. Sparer müssen vielmehr einen Freistellungsauftrag bei ihrem Finanzinstitut stellen, damit nicht automatisch Steuern einbehalten und abgeführt werden. Das funktioniert in der Regel online.

  • Fazit: Wer den Zeitpunkt verpasst, kann sich zu viel gezahlte Steuern auch über die Steuererklärung zurückholen. Dazu benötigt es später die „Anlage KAP“.

Verlustbescheinigung

Mit einem Wertpapierdepot Gewinne erwirtschaftet, während ein anderes tief in den roten Zahlen steht? Dann lassen sich diese Entwicklungen gleichartiger Kapitalanlagen miteinander verrechnen. Das führt dazu, dass weniger Steuern zu zahlen sind. Sind Gewinne und Verluste bei demselben Finanzinstitut entstanden, verrechnet die jeweilige Bank oder Sparkasse das automatisch.

Anders sieht es aus, wenn sich die Gewinne und Verluste auf verschiedene Finanzinstitute verteilen. Dann benötigt es eine Verlustbescheinigung, die man mitsamt der Steuererklärung einreichen und so seine Steuerlast verringern kann.

Diese kann aber nur bis zum 15. Dezember beim jeweiligen Finanzinstitut beantragt werden. Wer die Verlustbescheinigung nicht rechtzeitig beantragt, verliert den Steuervorteil aber nicht. Der Verlust kann auch in den Folgejahren noch mit möglichen erneuten Gewinnen verrechnet werden.

Altersvorsorge

Freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen? Das geht für Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa wenn sie bis zum 45. Lebensjahr Beiträge für Ausbildungszeiten nachzahlen oder ab dem 50. Lebensjahr mit freiwilligen Zahlungen erwartete Rentenabschläge ausgleichen wollen.

Auch die Rürup-Rente oder die Rente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung lassen sich mit freiwilligen Einzahlungen aufbessern. Wer das noch 2025 macht, kann steuerlich profitieren.

Die geleisteten Beiträge können 2025 bis zur Grenze von 29.344 Euro (58.688 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) vollständig berücksichtigt werden und daher große Steuerersparnisse generieren.

Die genannten Höchstbeträge umfassen allerdings auch die 2025 gezahlten Pflichtbeiträge, zu denen sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberanteile gehören. Übersteigen diese bereits alleine die Grenze, können freiwillige Beiträge nicht mehr berücksichtigt werden.

Fazit: Einzutragen sind die Zahlungen in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ der Steuererklärung.

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Erstellt:
16. März 2026, 11:48 Uhr
Aktualisiert:
16. März 2026, 11:54 Uhr

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