Neue Grundsicherung ersetzt Bürgergeld
So viel Geld gibt es ab Mittwoch
Ab Mittwoch, dem 1. Juli 2026, wird das Bürgergeld schrittweise durch die neue Grundsicherung ersetzt. Ändert sich auch die Höhe der monatlichen Zahlungen?
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Ab Mittwoch ersetzt die neue Grundsicherung das Bürgergeld.
Von Lukas Böhl
Die klare Antwort: Nein. Beim Regelbedarf gibt es zunächst keine Erhöhung. Wer bisher Bürgergeld erhalten hat, bekommt auch mit der neuen Grundsicherung grundsätzlich dieselben Regelsätze wie zuvor. Die Reform betrifft vor allem Regeln, Mitwirkungspflichten, Vermögensprüfung und Wohnkosten, nicht aber die Höhe des monatlichen Regelbedarfs.
So hoch ist die neue Grundsicherung 2026
Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten auch 2026 weiterhin 563 Euro im Monat. Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft bekommen jeweils 506 Euro. Für Kinder und Jugendliche gelten gestaffelte Beträge, abhängig vom Alter.
Damit bleiben die Regelsätze auf dem Niveau der Jahre 2024 und 2025. Die Umstellung vom Bürgergeld auf die neue Grundsicherung führt also nicht dazu, dass Leistungsberechtigte automatisch mehr Geld erhalten.
Warum gibt es keine Erhöhung?
Die Regelbedarfe werden jedes Jahr nach einem gesetzlichen Verfahren angepasst. Dabei spielen vor allem Preisentwicklung und Nettolohnentwicklung eine Rolle. Nach den deutlichen Anhebungen in den Jahren 2023 und 2024 ergab die Berechnung für 2025 und 2026 keine weitere Steigerung.
Für Alleinstehende lag der rechnerische Betrag für 2026 sogar unter dem bisherigen Wert von 563 Euro. Gekürzt wird der Regelbedarf aber nicht. Grund dafür ist eine Besitzschutzregel: Bereits erreichte Regelsätze dürfen nicht einfach abgesenkt werden.
Das Ergebnis ist eine Nullrunde. Es gibt keine Erhöhung, aber auch keine Kürzung.
Was ändert sich bei Miete und Wohnkosten?
Strenger werden die Regeln bei den Kosten der Unterkunft. Zwar bleibt im ersten Jahr des Leistungsbezugs eine Karenzzeit bestehen. Die tatsächlichen Wohnkosten werden in dieser Zeit aber nicht mehr unbegrenzt berücksichtigt.
Künftig soll eine Obergrenze gelten. Sie liegt bei höchstens dem Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sind Schutzregelungen vorgesehen.
Ein Beispiel: Liegt die örtliche Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt bei 600 Euro, könnten in der Karenzzeit höchstens 900 Euro berücksichtigt werden. Kosten oberhalb dieser Grenze müssten Betroffene grundsätzlich selbst tragen.
Was gilt künftig beim Vermögen?
Auch beim Vermögen wird die neue Grundsicherung strenger. Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt. Damit wird bereits zu Beginn des Leistungsbezugs geprüft, ob verwertbares Vermögen oberhalb der Freibeträge vorhanden ist.
Wer mehr verwertbares Vermögen besitzt, muss dieses grundsätzlich zuerst für den eigenen Lebensunterhalt einsetzen. Geschützt bleiben aber weiterhin bestimmte Vermögenswerte, etwa angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, selbstbewohntes Wohneigentum oder bestimmte Formen der Altersvorsorge.
