Vorabpauschale im Januar

Steuer-Überraschung: Wer jetzt Post vom Finanzamt bekommt

Diese Steuer sorgt regelmäßig für Stirnrunzeln – betroffen sind allerdings nur bestimmte Anleger. Wer jetzt genauer in sein Depot schauen sollte.

Zum Jahreswechsel werden  manche Anleger überrascht – von der Steuer

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Zum Jahreswechsel werden manche Anleger überrascht – von der Steuer

Von Jonas Schöll

Zum Jahresanfang gibt es für manche Anlegerinnen und Anleger von Fonds eine unangenehme Überraschung: Ein Schreiben vom Finanzamt kündigt eine Steuerbelastung an – obwohl weder Fondsanteile verkauft noch Erträge ausgezahlt wurden. Der Grund: Die sogenannte Vorabpauschale, eine Steuer auf Kapitalerträge, die viele oft nicht mehr auf dem Zettel haben.

Dabei ist die Regelung nicht neu. Schon seit 2018 gehört sie zum deutschen Steuerrecht. Lange Zeit blieb sie jedoch folgenlos, weil der maßgebliche Basiszins niedrig oder sogar negativ war. Das hat sich geändert: „In den vergangenen Jahren lag der Basiszins teils im Minus, weshalb die Pauschale oft nicht abgeführt wurde. Seit 2024 ist sie wieder zurück – und dürfte auch 2026 viele überraschen“, sagt Michael Koschatzki von der Postbank.

Wer die Vorabpauschale zahlen muss

Betroffen sind vor allem Anlegerinnen und Anleger, die in Fonds oder ETFs investieren, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern automatisch wieder anlegen – sogenannte thesaurierende Fonds. Gerade sie sind bei langfristig orientierten Sparern beliebt. Steuerlich wird jedoch so getan, als hätte der Fonds zu Jahresbeginn einen Gewinn ausgeschüttet. Diese fiktiven Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer.

„Berechnet wird die Pauschale jedes Jahr neu auf Grundlage des sogenannten Basiszinses, der sich an langfristigen Bundesanleihen orientiert. Er wird mit dem Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn und dem Faktor 0,7 multipliziert – das ergibt den fiktiven Ertrag“, erklärt Experte Koschatzki. Auf diesen Betrag fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.

Was muss man als Anleger nun tun?

Was sollten Anleger nun konkret tun? Zunächst lohnt ein Blick auf das Verrechnungskonto: Deutsche Depotbanken ziehen die Steuer automatisch ein, meist Anfang Januar. Ist das Konto nicht ausreichend gedeckt, kann es zu Überziehungszinsen kommen oder – je nach Vereinbarung – sogar zum Verkauf von Fondsanteilen.

Zudem sollten Anleger prüfen, so rät die Postbank weiter, ob ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe hinterlegt ist. Er könne verhindern, dass die Vorabpauschale überhaupt anfällt. Wer nur geringe Einkünfte habe, kann mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung dafür sorgen, dass Kapitalerträge bis zum Grundfreibetrag steuerfrei bleiben. Wer sein Depot bei einem ausländischen Broker führt, muss die Vorabpauschale hingegen selbst in der Steuererklärung angeben.

Wichtig für Anleger: Eine doppelte Besteuerung droht nicht. Beim späteren Verkauf der Fondsanteile wird die bereits gezahlte Vorabpauschale angerechnet. Anders sieht es bei Verlusten aus. Fällt der Fonds nach der Besteuerung im Wert, bleibt die Steuer dennoch fällig – eine Rückerstattung gibt es nicht.

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Erstellt:
8. Januar 2026, 10:46 Uhr

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