Stress mit „fair parken“
Supermarktparkplatz ohne Parkscheibe – das wird teuer
Manche Supermärkte lassen ihre Parkplätze von privaten Unternehmen überwachen. Wie man den Strafzettel unter Umständen noch stornieren kann.

© IMAGO/S. Gottschalk, IMAGO / Jan Huebner
Private Unternehmen wie etwa fair parken können auf einem Supermarkt- Parkplatz Strafzettel verteilen (Symbolbilder).
Von Annika Mayer
Man stellt sein Auto auf dem Parkplatz eines Supermarktes ab, geht einkaufen – und entdeckt wenn man zurückkommt ein Knöllchen auf der Windschutzscheibe. Darüber dürften einige Kunden und Kundinnen nicht schlecht staunen. Wie kommen diese Strafzettel zustande?
Viele Supermärkte setzen inzwischen auf private Unternehmen wie beispielsweise „fair parken“, die ihre Parkplätze überwachen. Damit soll verhindert werden, dass Dauerparker die Plätze für Kunden blockieren. Wie das Unternehmen auf Anfrage unserer Redaktion mitteilt, ist „fair parken“ mittlerweile für 16 Parkeinrichtungen in Stuttgart zuständig. Über die genauen Standorten möchte die Firma keine Auskunft geben. Insgesamt bewirtschaftet das Unternehmen etwa 2.700 Objekte in ganz Deutschland.
Private Firmen wie „fair parken“ überwachen in Baden-Württemberg und anderen Bundesländern die Parkdauer über die Parkscheibe, mit Sensoren im Boden oder mit Kameras. Wer zu lange steht oder etwa seine Parkscheibe vergessen hat, muss mit einem Strafzettel rechnen.
Knöllchen auf Supermarkt-Parkplatz zulässig
Dass Unternehmen wie „fair parken“ auf Supermarktplätzen Knöllchen verteilen ist laut der Verbraucherzentrale zulässig, da es sich um ein Privatgrundstück handelt. Genau genommen handelt es sich nicht um einen Strafzettel, sondern um eine Vertragsstrafe. Indem man sein Auto auf dem Parkplatz abstellt, geht man einen wirksamen Vertrag ein. Allerdings müssen die Regeln klar ausgeschildert sein.
Wie hoch kann das Bußgeld ausfallen? Private Anbieter sind nicht an den Bußgeldkatalog gebunden, die Vertragsstrafen können deshalb höher ausfallen. Laut der Verbraucherschutzzentrale muss die Summe aber verhältnismäßig sein. Ein Gerichtsurteil nennt beispielsweise 30 Euro als zulässig. Die Höhe der Vertragsstrafen muss auf den Schildern angegeben sein.
Supermarkt-Strafzettel mit Kassenbon stornieren
Was kann man aber tun, wenn man einen Strafzettel bekommen hat? Wenn die Regeln klar ausgeschildert sind und man dagegen verstoßen hat, muss man grundsätzlich zahlen. Allerdings: Wer mit einem Kassenbon nachweisen kann, dass er Kunde im Supermarkt war, bekommt von fair parken oft die Vertragsstrafe erlassen, wie das Unternehmen mitteilt.
„Wer vergessen hat, eine Parkscheibe auszulegen oder länger als erlaubt geparkt hat, kann den Einkauf im jeweiligen Markt durch einen Kassenbon belegen. Dann storniert oder reduziert fair parken die Vertragsstrafe in vielen Fällen“, heißt es auf Anfrage unserer Redaktion. Den Kassenbon kann man online auf der Webseite des Anbieters hochladen.
Parkscheibe vergessen – nur einmal gibt es Kulanz
Aber: Allzu oft, sollte man nicht zu lange auf dem Parkplatz stehen bleiben. „Bei erstmaligen oder versehentlichen Verstößen zeigt sich fair parken in der Regel kulant, wenn ein Einkauf belegt werden kann. Mehrfache Verstöße mit Kassenbon werden dagegen individuell geprüft und im Einzelfall entschieden“, heißt es von Seiten von „fair parken“.
Am besten sollte man also vor dem Parken nach Schildern Ausschau halten und diese genau lesen. Bei wiederholten Verstößen kann rechtlich gesehen auch eine Besitzstörungsklage drohen. Hier liegen die Kosten dann mindestens bei etwa 140 Euro zuzüglich Bearbeitungsgebühr und eventuell Anwalts- sowie Gerichtskosten.
Kamera-Überwachung nur nach DSGVO erlaubt
Andere Überwachungsunternehmen außerhalb von Stuttgart arbeiten im Übrigen zum Teil ohne Parkscheibe. Wer sie dort nicht unter die Windschutzscheibe legt, bekommt also auch keine Probleme, falls sich die Parkdauer im Rahmen hält und wirklich direkt vor Ort eingekauft wurde. Wenn eine Kamera installiert ist, muss diese übrigens den Datenschutz-Anforderungen der DSGVO entsprechen und benötigt teilweise eine Genehmigung vom Rathaus.
Geschädigte Autofahrer konnten diesbezüglich bereits einige Musterprozesse für sich entscheiden. Bei Zuwiderhandlung durch Gewerbetreibende drohen empfindliche Strafen.