Vereine können bei Bonpflicht auf Ausnahme setzen

dpa/lsw Stuttgart. Aufatmen bei Vereinen: Von der Bonpflicht, die Bäcker, Wirte und andere Geschäftsinhaber umtreibt, sind ehrenamtliche Institutionen ohne elektronisches Kassensystem nicht betroffen. „Offene Ladenkassen können auch bei eingetragenen Vereinen und ehrenamtlichen Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes ohne Pflicht zur Ausstellung eines Belegs betrieben werden“, heißt es in einer Antwort des Finanzministeriums auf eine parlamentarische Anfrage der FDP-Landtagsfraktion.

Ein Bäcker hält einen Bon in der Hand. Foto: Marijan Murat/dpa/Archivbild

Ein Bäcker hält einen Bon in der Hand. Foto: Marijan Murat/dpa/Archivbild

Eine offene Ladenkasse ist eine Barkasse, die keine technische Ausstattung hat. Bei ihr wird ein Vorratsbehälter für das Bargeld genutzt, wie beispielsweise eine Schublade in der Ladentheke oder eine Geldkassette, Kisten oder Schachteln. Der FDP-Politiker Erik Schweickert sagte in Stuttgart: „Vereinen und karitativen Organisationen ist tatsächlich zu raten, ihre elektronischen Kassensysteme in den Schrank zu räumen und die alten Handkassen wieder rauszuholen.“

Seit Jahresbeginn müssen Einzelhändler mit elektronischer Kasse bei jedem Verkauf einen Kassenbon erstellen. Selbst bei Centbeträgen, sogar wenn der Kunde den Zettel gar nicht haben will. Viele Händler und Kunden sind genervt: Die Regelung koste Zeit und Geld und schade der Umwelt. Denn die Bons dürfen dank Chemikalien-Beschichtung nicht in den Papiermüll, sondern landen im Restmüll.

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Erstellt:
28. Februar 2020, 06:52 Uhr

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