Berlin
Vergewaltigung einer Bewusstlosen – Urteil steht fest
Eine 20-Jährige macht sich nach einem Treffen mit Freunden allein auf den Heimweg. Sie ist sehr alkoholisiert. Das soll ein Mann ausgenutzt haben. Sie wacht auf der Intensivstation auf.

© Jens Kalaene/dpa/Jens Kalaene
Urteil am Berliner Landgericht
Von red/dpa
Ein 38-Jähriger ist wegen der Vergewaltigung einer bewusstlosen Abiturientin zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Mann habe die damals 20-Jährige zum Konsum von verschiedenen Drogen animiert und dann ihren desolaten Zustand ausgenutzt, um einseitig sexuelle Handlungen vorzunehmen, stand für das Berliner Landgericht fest. Den Körper der Bewusstlosen habe er mit frauenverachtenden Worten beschriftet – „das Tatbild ist verstörend“, sagte der Vorsitzende Richter Johannes Schwake.
Die Ermittlungen in dem Fall waren erst mehrere Wochen nach der Tat auf Betreiben der Familie der jungen Frau aufgenommen worden. Polizisten hätten zunächst keinen Anfangsverdacht für eine Straftat gesehen und seien den Angaben des Angeklagten gefolgt, der von einem „Drogen-Unfall“ gesprochen habe, hieß es im Prozess.
Richter: Angeklagter nahm lebensbedrohliche Folgen in Kauf
Die Abiturientin lag vor mehr als drei Jahren leblos in der Wohnung des Angeklagten in Berlin-Steglitz. Alarmierte Rettungskräfte stellten einen Herzstillstand fest. Zwölf Minuten lang sei die junge Frau reanimiert worden, so der Richter. Im Krankenhaus hätten Ärzte dann wegen ihres lebensbedrohlichen Zustands entschieden, sie zunächst in ein künstliches Koma zu versetzen.
Der 38-Jährige habe den Konsum von Betäubungsmitteln initiiert und gewusst, dass es zur Bewusstlosigkeit kommen kann. Er habe sich deshalb auch der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht. Die angetrunkene Frau habe die Tragweite und Risiken nicht mehr einschätzen können.
Die körperlichen und psychischen Folgen für die junge Frau seien gravierend, hieß es weiter im Urteil. Bis heute leide die inzwischen 23-Jährige unter Ängsten – sie habe keine Erinnerung an das Geschehen in der Wohnung des Angeklagten. Sie habe Schwierigkeiten, Vertrauen aufzubauen und körperliche Nähe zuzulassen.