Auto und Niqab
Verhüllte Frauen dürfen nicht Auto fahren
Eine Muslima darf nicht mit voll verschleiertem Gesicht hinters Steuer. Die Zahl bisher erteilter Ausnahmegenehmigungen spricht eine klare Sprache.
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Das Autofahren ist mit dieser Gesichtsbedeckung verboten.
Von Christian Gottschalk
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist an manchen Stellen etwas schwurbelig formuliert, im vierten Absatz von Paragrafen 23 aber ziemlich klar: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Motorradhelme für Motorradfahrer sind davon natürlich ausgenommen, aus religiösen Gründen veranlasste Verschleierungen jedoch nicht. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat diese Ansicht am Montag mit einem Urteil bestätigt – und folgt damit anderen Kollegen in der Republik, die in der Vergangenheit zu dem gleichen Ergebnis gekommen sind.
Identifizierbarkeit ist wichtig
Muslimas sehen die deutsche Regel häufig im Widerspruch zur Religionsfreiheit, die ihnen das Grundgesetz gewährt. Der 13. Senat des VGH sieht das anders. Das Verbot, sein Gesicht beim Autofahren zu verhüllen, soll die Identifizierbarkeit des Autofahrers bei Blitzerkontrollen sicherstellen. Damit diene es der Sicherheit im Straßenverkehr, und somit auch dem Schutz von Leib und Leben. Es sei nicht zu beanstanden, dass die StVO diesen Rechtsgütern „Vorrang vor der Religionsfreiheit“ einräume.
Oberverwaltungsgerichte in Hessen, Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfahlen hatten in der Vergangenheit ähnlich argumentiert. In Berlin hatte der Anwalt der Muslimin vorgeschlagen, zur Identifizierung einen fälschungssicheren QR-Code an der Gesichtsverschleierung anzubringen. Ein Ansinnen, dem das Gericht nicht folgte. Aus nachvollziehbaren Gründen: auch mit QR-Code ließe sich ja nicht erkennen, wer unter dem Schleier stecke.
Ministerium muss noch mal entscheiden
Im Fall der südwestdeutschen Klägerin entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass das Verkehrsministerium noch einmal über eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot entscheiden müsse, weil es bei der ersten Entscheidung Fehler begangen habe. Im Ergebnis wird das allerdings nichts ändern. Einen Rechtsanspruch auf eine Ausnahmegenehmigung habe die Muslimin nämlich nicht, gab das Gericht das Ergebnis der ministeriellen Entscheidung praktisch schon vor. Damit bleibt es dabei, dass es erfolgreiche Anträge dieser Art im Südwesten nicht gibt. Bisher habe man noch nie eine solche Ausnahmegenehmigung vergeben, teilt ein Ministeriumssprecher mit.
