Viele Straftaten nach ständigem Alkoholkonsum

43-jähriger Randalierer muss für sechs Monate ins Gefängnis – Kein Spielraum für Bewährung

Von Hans-Christoph Werner

BACKNANG. Mit der Lebensgefährtin hat alles angefangen. „Ich dachte, Sie seien schon seit Längerem getrennt“, sagt der Staatsanwalt. „Das haben Sie doch bei einer früheren Verhandlung angegeben.“ Ist der angeklagte 43-jährige Montagehelfer aus dem Murrtal nicht. Und nachdem seine Zechkumpanin angefangen hatte, hat er weitergemacht – weitergemacht und randaliert. Somit musste er sich vor dem Amtsgericht Backnang wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Misshandlung, Bedrohung und Beleidigung verantworten.

Zu nachtschlafender Zeit im Oktober 2017 hatte die Lebensgefährtin, durch Alkohol der Orientierung beraubt, die Polizei gerufen. Sie sei geschlagen worden, gab sie an. Doch von wem, wusste sie nicht zu benennen. Die Polizeistreife, die das Mehrparteienhaus aufgesucht hatte, konnte sich allerdings keinen Reim auf die Aussagen der Dame machen. Ein Alkoholtest sei unmöglich gewesen, so einer der mit dem Fall befassten Polizeibeamten. Dann sei der Montagehelfer seiner Lebensgefährtin zu Hilfe geeilt. Auch er hatte getrunken und beschwerte sich nun gegenüber den Beamten über andere Hausbewohner. Die Polizisten mahnten beide zur Ruhe und schickten sie zurück ins Haus. Gerade als sie abrücken wollten, riefen andere Hausbewohner die Polizisten erneut um Hilfe. Der Montagehelfer hatte einen vermeintlich Schuldigen im Haus ausgemacht und war dabei, dessen Wohnungstür einzutreten. Die Polizisten mahnten eindringlich: Wenn der 43-Jährige keine Ruhe gebe, müssten sie ihn mitnehmen. Er gab keine Ruhe. Und so führten ihn die Ordnungshüter zum Streifenwagen. Mittlerweile hatten sie Unterstützung angefordert.

Litanei an Schimpfworten

gegenüber den Polizisten

Vor dem Polizeiauto stehend, dämmerte dem Angetrunkenen langsam, was er da provoziert hatte. Und er verweigerte sich. Eindringlich redeten die Beamten auf ihn ein. Es kam zum Handgemenge. Zu dritt hatten die Polizisten damit zu tun, dem Delinquenten Handschellen anzulegen. Endlich im Polizeitaxi, machte der Angetrunkene redend weiter. Mit einer ganzen Litanei von Schimpfworten bedachte er die Beamten, wobei das Wort „Bastard“ noch das harmloseste war. Ja, er verstieg sich sogar zu der Drohung, den Ordnungshütern den Schädel einschlagen zu wollen.

Einer der beteiligten Beamten, der als Zeuge auftrat, schildert nochmals den ganzen Hergang. Als der Angeklagte zu Fragen an den Zeugen aufgefordert wird, weiß er seine Chance zu nutzen. Er entschuldigt sich. Die ausgesprochenen Beleidigungen tun ihm leid.

Wie stets in einem Strafprozess werden die Vorstrafen des Angeklagten bekannt gegeben. Mit 14 Jahren kam der Angeklagte nach Deutschland, drei Jahre später legte er los: Diebstahl, Unterschlagung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch. Teilweise erschien der Angeklagte jährlich vor dem Amtsrichter. Und zwischendurch wurde er immer wieder mit Rauschgift erwischt. Verschiedentlich kommt es zum Widerruf oder zur Verlängerung der gegen den Straffälligen ausgesprochenen Bewährungszeit.

Wie ein roter Faden, so der Staatsanwalt, seien die Straftaten mit dem Alkoholkonsum verquickt. Hier sei es, was die letzten Jahre angeht, zu einer „unheilvollen Allianz mit der Lebensgefährtin“ gekommen, die auch gerne den Alkoholika zuspreche. Eine Freiheitsstrafe, so der Anklagevertreter, sei unumgänglich.

Schwer tut sich der Staatsanwalt mit der Frage, ob diese zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Er sieht keine Chance. Der Verteidiger des Angeklagten sagte, dessen Schuldfähigkeit sei eingeschränkt. Der Alkoholkonsum seines Mandanten habe dazu geführt, dass er nicht realisierte, was mit ihm da geschah. Deshalb forderte er eine Freiheitsstrafe auf Bewährung. „Das Risiko muss eingegangen werden.“

Nach kurzer Beratungspause urteilt der Richter auf sechs Monate Freiheitsstrafe. Im Zentrum der Straftaten des Angeklagten sieht er dessen Alkoholproblem. Wenn möglich, würde er ihm einen Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt verordnen. Der eine vom Angeklagten wahrgenommene Termin bei der Suchtberatung helfe da nicht weiter. Auch bei den in der Vergangenheit bereits ausgesprochenen Bewährungszeiten habe sich der Angeklagte nicht immer kooperativ verhalten. Er sehe deshalb „keine Möglichkeit, dem Angeklagten ein Bewährungschance wieder einzuräumen“.

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Erstellt:
27. November 2018, 06:00 Uhr

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