Abgeordneter wegen Mütze verwiesen
Von Transparenten bis Lötkolben: Warum fliegt man sonst noch aus dem Bundestag?
Der Linken-Abgeordnete Marcel Bauer ist von einer Sitzung des deutschen Bundestags ausgeschlossen worden – wegen seiner Baskenmütze. Was ist sonst im Parlament verboten?

© IMAGO/dts Nachrichtenagentur
Musste gehen: Der Linke-Abgeordnete Marcel Bauer aus Baden-Württemberg verlässt den Plenarsaal des Bundestags.
Von Michael Bosch
Der Linken-Abgeordnete Marcel Bauer ist am Freitag aus dem Plenarsaal des Bundestags geflogen. Der 33-Jährige, der im Wahlkreis Karlsruhe-Stadt kandidiert hatte und über die baden-württembergische Landesliste in den Bundestag einzog, trug eine Baskenmütze. Sie ist das Markenzeichen des Forstwirts.
Er hatte sich geweigert, die Kopfbedeckung, die als Solidaritätsbekundung für die baskische Unabhängigkeit verstanden werden kann, abzunehmen. In der Haus- und Geschäftsordnung des Bundestags ist nicht explizit festgeschrieben, dass Baskenmützen verboten sind. In den „Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Bundestagsliegenschaften“ heißt es dazu lediglich: „Die Kleidung und das Verhalten müssen der Würde des Hauses entsprechen“ – das gilt aber insbesondere für Besucher. Mitglieder des Bundestags dürfen sich im Grunde kleiden, wie sie möchten.
Ruhe und Ordnung: Verbote im Bundestag sind relativ weit gefasst
Im Fall von Bauer hatte Bundestagspräsidentin Julia Klöckner (CDU) ihn aufgefordert, die Mütze abzunehmen. Ihre Vize Andrea Lindholz schloss den Abgeordneten aus dem Südwesten letztlich von der Sitzung aus.
Generell kann jeder aus dem Bundestag geworfen werden, der die Regeln des Hauses verletzt. In der Hausordnung steht: „In den Gebäuden des Deutschen Bundestages sind Ruhe und Ordnung zu wahren, die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören.“ Das kann, zugegebenermaßen, auf sehr viele Arten geschehen. Eben auch, indem man eine Mütze nicht absetzt – obwohl man darum gebeten wird.
Verboten sind außerdem:
- Beifalls- und Missfallenskundgebungen, die von den Tribünen kommen (nicht aus den Fraktionen im Plenarsaal)
- Das Mitbringen von Tieren (außer Blinden- und Assistenzhunde)
- Werbung
- Sammlungen (beispielsweise Spenden)
- Der Vertrieb von Waren
Unter § 4 der Hausordnung des Bundestags („Verhalten im Gebäude“) ist festgehalten, was sonst im Gebäude nicht gestattet ist. Unter anderem dürfen keine Spruchbänder und Transparente entfaltet werden – auch Infomaterial darf nicht verteilt werden. Wer Plakate, Schilder, Poster oder Aufkleber an Türen, Wänden oder Fenstern anbringt, kann ebenfalls aus dem Parlamentsgebäude geworfen werden.
Pistolen und Messer: Im Bundestag natürlich tabu
Wenig überraschend sind auch jegliche Waffen im Bundestag verboten. Neben Schusswaffen sind auch explizit Nachbildungen und Spielzeugwaffen aufgeführt, außerdem enthält die Liste: „Messer jeglicher Art“ sowie „Schlaggegenstände wie Baseball- und Softballschläger, Knüppel und Schlagstöcke“. Unter Waffen im weiteren Sinne fallen auch:
- Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbarer Akkubohrmaschinen
- Schraubendreher und Meißel
- Lötlampen
- Glasschneider
Dass Politiker bisweilen mit Eiern beworfen werden, ist in den Regeln des Bundestags ebenfalls bedacht worden. Eier als „Wurfgeschosse“ dürfen nicht mitgebracht werden, gleiches gilt für Dosen und Flaschen. Radios, Bluetooth-Boxen, Trillerpfeifen und Klingeln sowie sonstige Lautsprecher dürften eher wegen ihrer störenden Funktion verboten sein, weniger weil sie in Richtung eines Politikers geschleudert werden. Außerdem verboten sind: Farbspray und Laserpointer, die nicht nur Fußballtorhüter beim Elfmeter verwirren können, sondern im Zweifel auch die Redner und Rednerinnen.
Wer die Regeln nicht beachtet „oder in einer der Würde des Hauses nicht entsprechenden Weise angetroffen wird, kann aus den Gebäuden des Deutschen Bundestages verwiesen werden“, heißt es in der Geschäftsordnung. Die Präsidentin des Deutschen Bundestages kann – je nach Schwere des Fehltritts – auch ein Hausverbot verhängen. Auch Geldbußen bis zu 5000 Euro sind möglich.