Voyeuren droht eine Haftstrafe

Eine junge Frau hat es durchgesetzt: Fotografieren unter den Rock gilt in England als Straftat – Was passiert nun in Deutschland?

Wer in Großbritannien Frauen unterm Rock fotografiert, wird neuerdings bestraft. In Deutschland sieht die Sache anders aus. Ändern will das auch der baden-württembergische Justizminister.

Stuttgart Das Oberhaus des britischen Parlaments hat ein Gesetz gegen das Fotografieren unter Frauenröcke verabschiedet. Dank der monatelangen Kampagne einer jungen Engländerin wird das sogenannte Upskirting künftig bestraft. Die 27-jährige Aktivistin Gina Martin feierte das am Dienstag beschlossene Verbot bei Twitter: „Ich bin erschöpft und so glücklich“, schrieb Martin.

Martin hatte den Kampf gegen das heimliche Fotografieren unter Röcke und Kleider nach eigener schlechter Erfahrung bei einem Musikfestival 2017 begonnen. Sie startete eine Petition für ein Verbot der unerlaubt gemachten Bilder. Mehr als 110 000 Unterschriften sammelte sie dafür. Zugleich habe sie Hassbotschaften in den sozialen Netzwerken einstecken müssen, schreibt Martin: „Ein Jahr lang erhielt ich Vergewaltigungsdrohungen. Tenor war, es sei meine eigene Schuld, weil ich einen Rock trug.“

„Upskirting“ ist in England und Wales künftig untersagt, Tätern droht eine Haftstrafe. Martin ist überzeugt, dass ihr auch die #metoo-Bewegung gegen sexuelle Übergriffe geholfen habe, man habe es nicht mehr unter den Teppich kehren können.

In Deutschland gibt es keinen Paragrafen, der „Upskirting“ verbietet. Laut Rechtsanwalt Christian Solmecke, Partner der Kölner Rechtsanwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke, haben deutsche Gerichte schon geurteilt, dass ein solches Verhalten keine Beleidigung darstellt: „Es gibt einen 2014 neu eingeführten Paragrafen; dieser beinhaltet, dass nur bestraft wird, wer entweder heimliche Aufnahmen in einer Wohnung oder intimen Räumen wie einer Toilette oder Umkleidekabine anfertigt und dadurch den höchst persönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.“

Fotos auf offener Straße fielen demnach nicht unter das Verbot. Und solange die Frau nicht berührt werde, handle es sich laut Solmecke auch nicht um sexuelle Belästigung. Es sei hingegen strafbar, ein Foto, das dem Ansehen der abgebildeten, identifizierbaren Person erheblich schaden könnte, an Dritte weiterzugeben. Für die Veröffentlichung von „Upskirting“-Fotos im Internet könne man also belangt werden – für die Speicherung auf dem eigenen Smartphone aber nicht.

Zwar habe die neue Gesetzgebung in Großbritannien keine direkten rechtlichen Auswirkungen auf die Gesetzgebung in Deutschland. Auch sei die EU nicht befugt, das Strafrecht der Nationalstaaten zu regeln, sodass hier der deutsche Gesetzgeber agieren müsste. „Es ist aber in Zeiten von #metoo nicht unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber den britischen Fall zum Anlass nehmen könnte, um auch hierzulande ein solches Verhalten zu bestrafen“, sagt Solmecke weiter.

Der baden-württembergische Justizminister Guido Wolf (CDU) sieht beim Thema „Upskirting“ Handlungsbedarf. „Es handelt sich um einen tief greifenden und verletzenden Eingriff in die Privatsphäre von Frauen und Mädchen. Wir werden daher prüfen, ob hier möglicherweise Strafbarkeitslücken bestehen, und gegebenenfalls über Sanktionsmaßnahmen nachdenken“, heißt es auf Nachfrage. Nötigenfalls müsse man „auch mit den Mitteln des Strafrechts klarmachen, dass wir Eingriffe in die Intimsphäre von Frauen und Mädchen nicht dulden“, so Wolf.

Das so etwas geht, zeigt ein fall aus der jüngsten Vergangenheit. Anlässlich der massenhaften Belästigung von Frauen zu Silvester 2015/2016 in Köln schuf der Gesetzgeber den Paragraf 184 i StGB, der belästigende Berührungen erstmals unter Strafe stellt.

Zum Artikel

Erstellt:
21. Januar 2019, 16:11 Uhr

Artikel empfehlen

Artikel Aktionen

Lesen Sie jetzt!