Antrag auf Kriegsdienstverweigerung

Wehrdienst verweigern: So geht es

Wer den Kriegsdienst in Deutschland verweigern will, muss dafür einen offiziellen Antrag stellen. So funktioniert der Ablauf.

Kriegsdienstverweigerer müssen einen Antrag stellen.

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Kriegsdienstverweigerer müssen einen Antrag stellen.

Von Lukas Böhl

In Deutschland darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Dieses Recht ist in Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes festgeschrieben und gilt unabhängig davon, ob die allgemeine Wehrpflicht aktuell ausgesetzt ist oder nicht. Es steht sowohl aktiven Soldaten, Reservisten als auch ungedienten Männern offen, die im Spannungs- oder Verteidigungsfall einberufen werden könnten.

Kriegsdienst verweigern

Wer den Kriegsdienst verweigern will, muss einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen. Dieser erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr. Dieses sendet den Antrag dann an das zuständige Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Eine Übersicht der Karrierecenter finden Sie hier.

  • eine ausdrückliche Berufung auf Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz,
  • einen vollständigen tabellarischen Lebenslauf,
  • sowie eine ausführliche persönliche Begründung, warum der Dienst an der Waffe mit dem eigenen Gewissen unvereinbar ist.
  • Diese Unterlagen können mit dem Antrag eingereicht oder innerhalb eines Monats nachgereicht werden.

Ablauf des Verfahrens

Fristen und Altersgrenzen

Der Antrag kann bereits ein halbes Jahr vor dem 18. Geburtstag gestellt werden (§ 2 Abs. 4 KDVG). Die Wehrpflicht gilt für Männer grundsätzlich bis zum 60. Lebensjahr (§ 3 Abs. 5 WPflG) Der Antrag sollte frühzeitig eingereicht werden, idealerweise vor einer möglichen Einberufung. Die Begründung muss glaubhaft und persönlich sein. Allgemeine oder rein politische Argumente reichen nicht aus. Wer bereits Dienst geleistet hat, muss besonders ausführlich erklären, was seine Haltung verändert hat.

Was gilt im Kriegsfall?

Auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall bleibt das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung bestehen. Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes verliert seine Gültigkeit nicht, selbst wenn Deutschland oder die NATO militärisch angegriffen werden. Allerdings kann sich das Verfahren in einer solchen Situation verändern: Die Behörden können Anträge intensiver prüfen und die Anforderungen an die Begründung verschärfen. Zudem kann es länger dauern, bis über einen Antrag entschieden wird, weil militärische Abläufe Vorrang haben.

Wer bereits vorher einen anerkannten Antrag gestellt hat, ist jedoch nach aktuellem Stand auch im Kriegsfall rechtlich geschützt und darf nicht zum Dienst an der Waffe verpflichtet werden. Wer als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, muss im Spannungs- oder Verteidigungsfall keinen Dienst an der Waffe leisten, kann aber trotzdem zu anderen Aufgaben verpflichtet werden. Dazu gehört vor allem der Zivildienst oder vergleichbare Tätigkeiten im zivilen Bevölkerungsschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst.

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Erstellt:
16. Oktober 2025, 13:20 Uhr

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